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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. XI. Tit. 3. Do sei'vo corrupto.

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es die Frage, ob, wenn ein Zweien gehöriger Sclav einenfremden verführt hat, wider beide Klnge zu erheben sei, oder,nach Art der übrigen JYoxen, gegen jeden Einzelnen [geklagtwerden könne]? Es spricht mehr dafür, dass Jeder auf dasGanze haftet, jedoch durch die geschehene Zahlung von Seilende« Kinen der Andere befreiet werde. §. 3. Wenn derjenige[Sclav] , nn dein ich den IXiessbrauch habe, meinen Sclavenverführt hat, so steht mir die Klage wider den Eigenheitsherrnzu. §. 4. Der Schuldner hat diese Klage wegen eines zumPfände bestellten Sclaven. §. 5. Der dopgelte Detrag ist beidieser Klage nicht ausser der Sache selbst zu rechnen, dennes wird [nur] der wirklich angerichtete Schaden verdoppelt.§. 6. Diesem gemäss ist auch das richtig, dass wenn du mei-nen Sclaven beredet hast, den Titini zu bestellen, du nichtblos dazu verpflichtet wirst, um wieviel der Sclav verschlech-tert worden ist, sondern auch dazu, was ich dem Titius ge-währen muss. §. 7. Ingleichen haftest du mir nicht nur, wenner mir auf deinen Kath Schadeu zugefügt hat, sondern auch,wenn einem Dritten, weil ich durch das Aquilische Gesetzselbst haften muss; oder wenn ich Jemandem ans einem Mielh-contract verpflichtet bin , weil ich ihm einen Sclaven vermie-thet habe, und dieser durch dich verschlechtert worden ist, sohaftest du sowohl in diesem, als auch in andern ähnlichen Fal-len. §. 8. Die Schätzung geschieht bei dieser Klage darnach,um wieviel der Sclav schlechter geworden ist, was durch dieAmtspflicht des llichtcrs ermittelt wird. §. 9. Es tritt aberzuweilen der Fall ein, dass [der Sclav] gauz unnütz und esvon gar keinem Interesse ist, einen solchen Sclaven zn be-sitzen; wird in diesem Fall nun der Anreizer auch zur Erle-gung des Werthes genöthigt, und profitirt der Herr den Scla-ven noch ausserdem , oder muss der Herr zur Herausgabe desSclaven und Annahme des Werths gezwungen werden? Esist richtiger, dem Herrn die Wahl zu lassen, entweder denSclaven zu behalten, und den Schadensbetrag, um den der Sclavverschlechtert worden, doppelt zu nehmen, oder nach Heraus-gabe des Sclaven, wenn er dazu befähigt war, den Werth Vtrverlangen; hat er [diese Befähigung] nicht, so muss er zwarden Werth auf gleiche Weise erhalten, jedoch dagegen deinAnreizer auf dessen Gefahr die Klagen über das Eigenthuiiian dem Sclaven abtreten. Was über die Herausgabe des Scla-ven gesagt worden ist, hat natürlich nur dann Statt, wenn essich um einen lebenden Sclaven handelt. AVird hingegen nachdessen Freilassung Klage erhoben, so wird er nicht leicht beidem Richter Gehör erlangen, wenn er den Grund der Freilas-sung dahin angibt, dass er ihn nicht habe im Hause behaltenWollen , so dass er den Werth und den Freigelassenen erhalt.Corp. jur. civ. I. 57