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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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882
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882 PXNtniCT. V. XI. Tit. 3] D« senm corruplo-

Habe ich einen Sclaven überredet, die Handschriften von Schuld-nern zu vernichten, so miiss ich haften; hat er aber durchAngewohnheit, schlechte Handlungen zu begehen, nachherRechnungen und andere ähnliche Urkunden gestohlen, oder ver-dorben, oder zerstört, so haftet der Verführer dieserhalb nicht.§. 2. Wiewohl aber die Klage wegen der Verführung desSclaven auch In Betreff gestohlener Sachen Statt findet, sokann man doch auch die Klage wegen Diebstahls erheben;denn die auf Aiiratheu des Zuredenden geschehene Entfrem-dung der Sachen wird als mit dessen Hülfe geschehen ange-nommen; auch ist es mit der Anstellung der einen Klage nichtabgethan , weil die eine die andere nicht aufhebt. Dasselbeschreibt Julian auch von dem, der einen Sclaven verstecktund verborgen gehalten und verschlechtert hat; denn die llebel-that des Diebes ist eine andere, als die dessen, der den Scla-ven verschlechtert. Um so mehr haftet derselbe auch durchdie Condiction ; denn wenn [der Betheiligte] auch den Sclavenselbst durch die Condiction, die Strafe aber durch die Dieb-stahlsklage, erlangen kann, so darf er dennoch auch sein In-teresse mittelst der Klage wegen der Verführung des Sclavenfordern ,

12. PAUL. lib. XIX. ad Ed. — weil der Beklagte ver-pflichtet bleibt, wenn auch die Sachen wieder herausgegebenworden sind.

13. ULF. lib. Will, ai Ed. — Diese Klage ist eineImmerwährende, und keine zeitliche, und steht dein Erben wieden übrigen [Rechts-] Nachfolgern zu; wider den Erben findetsie nicht Statt, weil sie eine Strafklage ist. §. I. Auch wereinen Erbschaftssclaven verführt hat, haftet durch diese Klage;er wird jedoch auch durch die Erbschaftsklage gleichsam alsein Räuber gehalten ,

14. PAUL. lib. XIX. ad Ed. — so dass auch bei derErbschaftsklage ebensoviel in Betracht kommt, wie hei dieserKlage. §. I. Wegen Verführuni;' von Kamilieiisöhncii undTöchtern findet dieses Edict nicht Statt, weil die Klage wegender Verführring von Sclaven begründet ist , die zu uuscrinVermögen gebären, und der Herr beweisen kann, dass erärmer geworden sei, ohne dass die Würde und der Kuf seinesHauses angegriffen wird; allein es ist eine der Schätzung derrichterlichen Amtspflicht anheimzugebende analoge Klage zu-ständig, weil uns daran gelegen ist, dass das («emiith unsererKinder nicht verführt werde. §. 'i. Wenn ein dir und mirgemeinschaftlich gehöriger Sclav einen mir allein gehörigenverfuhrt hat, so sagt Sabiims, könne wider den Genossenebensowenig Klo^e erhoben werden, wie wenn ein mir alleingehöriger Sclav einen Mitsclaven verführt hätte. Ebenso ist