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Paxdkct. L. XI. Tit. 4. De fugitivis.
15. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. — Da« Geinüth des Scla-ven -wird auch dann verführt, wenn er überredet worden ist,seinen Herrn g e ffa yi chtttzend zu behandeln«
1(». ALFEN. VARUS lib. II. Ihg. — Ein Herr ertheilteseinem Scloven , der Verwalter war, die Freiheit, empfing,von demselben nachher die Rechnungen, und erfuhr, als es mitdenselben nicht richtig stand, dass er das Geld bei einer Dirnedurchgebracht habe; es entstand nun die Frage, ob er widerdas Frauenzimmer wegen der Verführung des Sclnven klagenkönne, da doch der Sclav schon frei war? Ich habe zur Ant-wort ertheilt, er könne es allerdings , jedoch könne er auchdie Diebstahlsklage wegen der Gelder, die der Sclav derselbenzugesteckt habe, erheben.
17. MARCIAN. lib. IV. Iiegul. — Die Klage wegengeschehener Verführung des Sclaven wird auch dem Ehemannwider die Frau wahrend stehender Ehe verstauet, jedoch zurBegünstigung der Ehe nur auf den einfachen Detrag.
Vierter Titel.
De fugitivis.
{Kon entlaufenen Setauen.)i. ULP. lib. I. ad Ed. — "Wer einen entlaufenen Scla-ven verbirgt, ist ein Dieb. §. 1. Der Senat hat verboten, ent-laufene Sclaven in Gebüsche aufzunehmen, und den (»utsver-waltern und Geschiiftsbesorgern der Besitzer [TOB Grundstücken]deren Bcschützung untersagt, auch eine Geldstrafe darauf ge-setzt ; denen, welche die entlaufenen innerhalb zwanzig Tagenihren Herren wieder zustellen, oder sie bei einer Behörde vor-stellen , hat er für die Vergangenheit Verzeihung zugesagt.Nachher aber wird in demselben Senatsbeschluss demjenigenStraflosigkeit zugesichert, der innerhalb der vorher gedachtenZeit von da an, wo er die Knllaufenen auf seinem Grund undBoden angetroffen , sie ihrem Herrn oder den Behörden über-liefert hat. §. 2. Dieser Senatsbeschluss hat auch den Solda-ten, wie den (Üvilisten '''), den Zugang auf [fremde] Grund-stücke, sie mögen Senatoren oder andern Leuten gehören, zurNachspürung der Entlaufene» gestattet. Hierfür hatte auch dasFavische Gesetz und ein unler dem Consul Modestus abge-fasster Senalsbesrhluss insofern gesorgt, dass denen, die Ent-laufenen nachforschet] wollen, Briefe 10 ) an die Behörden mit-gegeben werden sollen; ingleichen ist eine Strafe von hundertGoldstücken für die Behörden bestimmt, welche nach Empfang
15) Pnganm kann nur wie obsteht im Gegensatz zum Soldaten
übersetzt werden.1f>; Nämlich von ihrer eigenen Behörde.