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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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881
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Pandect- V. XI. Tit. S. Da scrvo com/pto. 881

einen Gesellschaft« klagt, als wenn gegen einen Dritten ?Denn wer wider einen Dritten klagen will, kann es tlmii, ermag' ihn versteckt oder verführt haben, wer aber wider seinenGesellschafter, nicht in beiden Fällen, d. h. [nw] wenn er ihnverführt hat; vielleicht ist Julian der Ansicht gewesen, dassdies den Gesellschafter nicht trelfe, denn Niemand kann einenihm gehörigen |Sclaven| verstecken. Allein wenn er ihn inder Absicht bei sich versteckt hat, um ihn verborgen zu hal-len, so kann man wohl sagen, dass er hafte. §. 1. Wennmir an einem Sclaven der JNiessbrauch und dir die Eigenheitzusieht, und ich denselben verschlechtert habe, so kannst duw .der midi Klage erheben, und wenn du es gethan, kann ichdie analoge Klage erheben; denn diese Klage bezieht sich aufVerführungen aller Art, uud es ist anzii: ehinen , dass deinNiessbraurher daran gelegen sei, dass der Sclav, nn dem erden iViessbrauch hat , von unbescholtenen Sitten sei. Auchwenn iliu ein Driller versteckt oder verfiil. hat, steht deml\iessbraurlier eine analoge Klage zu. § . , Die Klage wirdauf den doppelt eil Werlh des Betrags gegeben. §. 3. Es istaber die Krage, ob die Schätzung sich blos darauf crslreikendürfe , inwieweit der Sclav au seinem Körper oder (ieinüthverschlechtert worden ist, d. h. tun wieviel er an seinem Wer-tbe verloren hat, oder auch auf andere. [Beziehungen] ' *) 1IVeratius sagt: der Verführer sei zu [doppelt | soviel zu \er-urtheilen, als der Sclav deshalb, dass er verführt worden, anWerlh verloren habe.

10. l'AUB. üb. XIX. ad lül. Bd dieser Klage wer-den auch diejenigen Sachen veranschlagt , welche der |wr-Steckte] Sclav mit sich genommen hat, weil aller Schadendoppelt gerechnet wird, und es ist gleich, ob die Sachen zudem [Beklagten] gebracht worden, oder zu einem Andern,oder auch ob sie verbraucht sind; denn es ist dem Hechte an-gemessener, dass der Urheber des Verbrechens hafte, als denaufzusuchen, zu dem die Sachen hingebracht worden sind.

11. ULP. üb. XXIII. ad Ed. Neratius sagt: spä-ter verübte Diebstähle kommen hei der Schätzungnicht in Del rächt; diese Ansicht halte ich für richtig,denn auch die Worte des Edicts : wieviel der Gegenstandbeträgt, begreifen |nur| allen |gegenwärtigen! Schaden. §. 1.

des Juli ;i ii , von der das folgende tust forte etc. das ent-hält, was zu Julians Entschuldigung gesagt werden kann.Das nacliherige Sed si celandi etc. ist die definitive Entschei-dung' TJ lp i a ns.14) Ceterorunt, s. Noodt Vommcntctr. ad h. I. Opp. T. II.f>. 708 '. Er erklär! dies von Suchen, die z.B. ein entlaufenerSclav mitgenommen hat, wovon das folgende Gesetz (»rieht.