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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Panuect. L. XI. Tit. 3. De nervo corrujito.

er für einen Freien hielt, der inuss nach meiner Ansicht haf-ten; denn wer ihn für einen Freien hält und verführt, be-geht ein noch grösseres Verbrechen, uud d:irum haftet er, wennes ein Sclav war. §. 2. Diese Klage liudet auch wider denGeständigen auf das Doppelte Statt, wiewohl die Auuilie nurWider den Leugnenden gerichtet ist. §. 3, Wenn ein Sclavoder eine Sclavin der 'I'hat beschuldigt wird, so findet dieKlage mit der Auslieferung an Schadens Statt Anwendung'.§. 4. Diese Klage wird auf die Zeit, wo der Sclav verführtoder versteckt ward, und nicht auf die Gegenwart bezogen.;darum kommt sie, auch wenn er gestorbeu, oder veiäussert,oder freigelassen worden isf, nichts desto weniger zur Anwen-dung; auch wird dja einmal entstandene Klage durch die Frei-lassung nicht aufgehoben,

<». PAUL. Üb ,\IX. ad Ed. (denn es handelt sich indieser Klage um i Schätzung eines früher vorhanden gewe-senen Nutzens ,>

7. ULI*, lib \III. ad Ed. weil zuweilen auchschlechte Sehnen u.e Freiheit erlangen, und ein später ent-standener Umstand hin und wieder einen rechtmässigen Grundfür die Freilassung darbietet.

8. FAUL. Ilbi M \. (/'/ Ed. Audi der Krhe dessen,dessen Schiv verführt worden ist , hat diese Klage nicht bloswenn der Sclav bei der Erbschaft geblieben , sondern auch,wenn er, etwa durch ein Vermächtnis», aus derselben heraus-getreten ist.

9. ULP. lib. Will, ad Ed. IJei Julian findet sichim neunten Buche »einer Digesten die Frage , ob derjenigedurch diese Klage hafte, der einen mir und ihm gemeinschaft-lich gehörigen Scjaven verführt hat? Er beantwortet sie da-hin, dass er seinem Milgenossen hafte; ausserdem, sagt Ju-lian, könne er auch mit der Guineingutslhcilungsklage undder Gesellschaftsklage, wenn sie Gesellschafter sind, angegrif-fen werden. Warum macht aber Julian das V crhällniss desGesellschafters zu einein nachtheiligeren ' ') , wenn er wider

13} Diese Stelle hat Schwierigkeiten; dass sie schon früh ge-fiilill worden sind, bezeugen Main anders Aenderungsv er-suche , der statt Icncri cum socio liest pro socio, und dannnachher diese Worte weglässt. Allein hierdurch ist die Schwie-rigkeit nicht gehoben, sondern vergiösseit. Man inuss tumsocio beibehalten. Was nämlich die fragweise Stellung be-trifft, so wird die deterior conditio erst durch das nachfol-gende naiii c/c. erläutert; l'lpian fiel überhaupt auf dieseFrage blos durch den Ausdruck cornipcrh, in der EingangsdestBwetxes gestellten Frage Julians. Dm Frage Ulntausist aber nicht gestellt, um direcl beantwortet zu weiden,sondern blos gev\isserinaas.sen ein Vorwurf, eine Jlüge der

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