PV.NDKCT. L. XI. Tit. 3. De sewo corruplo.
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zum Verbrechen verführt, oder auch mpl er einem schlechtenSclnven dazu geratben, oder einem solcheu gezeigt hat, wieer es machen müsse? Es ist richtiger, anzunehmen, dass erauch liaflc, wenn er einem schlechten Sclaven gezeigt, wie erdas Verbrechen begehen solle; ja er haftet sogar, wenn derSclav schon im Begriff stand, jeden Falls zu entlaufen, oderein 11 Diebstahl zu begehen , und er nach seinem Vorsatz lob-preisend aufgetreten ist; denn Bosheit darf nicht durch Lobnoch verstärkt werden. Er mag also einen guten Sclavenxum schlechten, oder einen schlechten zum noch schlechtemgemacht haben, es wird Verführung angenommen. §.5. Auchder verschlechtert einen Sclaven, der ihn überredet, eine In-jurie zu begehen, zu stehlen, oder zu entlaufen, oder einenfremden Sclaven zu etwas zu bereden, o$er sein Sondergilt inProcesse zu verwickeln, oder zu Liebschaften verleitet, oderein (Nachtschwärmer zu werden, sich schlechten Künsten zuergeben, den Schauspielen zu sehr nachzulaufen, widerspenstigzu sein , oder wer einen Verwalter durch Uebcrredung oderBesiedlung- bewogen hat, die Rechnungen seines Herrn zuvernichten , zu verfälschen, oder auch eine ihm übertrageneRechnung- zu verwirren,
2. PAUL. lib. XIX. ad Ed. — oder ihn zur Verschwen-dung- oder zum Ungehorsam verleitet, oder ihn überredet, sichSchändung gefallen zu lassen.
3. ULI*, lib. XXIII. ad Ed. — Durch den Beisatz: inböser Absicht, bezeichnet der Prätor die List dessen, derüberredet; wer |den Sclaven] ohne böse Absicht schlechtergemacht hat, ist nicht gemeint; auch wer es aus Spielereigethan, haftet nicht. §. 1. Daher entsteht die Frage, ob der-jenige , der einem Sclaven zugeredet hat, auf ein Dach hinaufoder in einen Brunnen hinabzusteigen, und wenn dieser ihmfolgs&tl hinauf- oder hinabgestiegen, einen Fall gethan, unddas Ben «der etwas Anderes zerbrochen hat, oder um's Lebengekommen ist, deshalb verbindlich sei? Hat er es ohne böseAbsicht gethan, so haftet er nicht; wenn mit böser Absicht,so inuss er haften;
4. PAUL. Hb. XIX. ad Ed. — es ist aber bequemer,ihn mit der analogen Aqtlilischen Klage anzugreifen.
5. ULP. lib. XXIII. ad Ed. — Der Begriff der bösenAbsicht ist auch auf den zu beziehen, der ihn bei sich ein-genommen hat, so dass nur derjenige haftet, der es in böserAbsicht gethan hat; wer ihn übrigens in der Absicht, um ihnfür seinen Herrn festzuhalten, oder aus Menschlichkeit oderMitleid veranlasst, oder aus einem andern guten und recht-mässigen («runde bei sich eingenommen hat, der haftet nicht.§. 1. Wer einen Sclaveu in böser Absicht überredet hat, den