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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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878
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Pandkct. L. XI. Tit. 3. De nervo corrupio.

so ist derselbe Richter zu erwählen 12 ). Ausserdem inuss, zurErleichterung der Zusammenkunft der Miterben oder Gesell-schafter, die Zusammeubescheidung Aller an denselben Ort er-folgen.

2. PAPIN. IIb. IL Quaest. Wenn einer von mehrere«Vormündern, weil die übrigen sich dazu nicht eignen, belangtwird, so werden auf sein Verlangen alle an denselben Rich-ter gewiesen; dies ist durch kaiserliche llescripte verordnetworden.

Dritter Titol.De s e r v o c o r r u jt t o.

(T"om verführten Sclaven.)

i. ULP. lib. XXIII. ad Ed. Der Prätor sagt: Wereinen fremden Sclaven oder eine fremde Scla\inversteckt oder zu etwas in böser Absicht beredetzu haben beschuldigt wird, um sie zu verschlech-tern, wider d e n werde ich eine Klage a u f d n s 1) o p-l>eUe dessen, wieviel der Gegenstand beträgt, er-tbeilen. §. I. Wer einen Sclaven im guten Glauben gekaufthat, der haftet durch dieses Edict nicht, weil er auch selbstnicht wegen Verführung des Sclaven klagen kann, indem ihm.nichts daran gelegen ist, dass der Sclav nicht verführt werde;denn wer dies zulässig finden, wollte, der muffte annehmen,dass die Klage wegen der Verführung des Sclaven Zweie«zuständig sei, was widersinnig ist. Wir nehmen nicht ei|inialan, «la.ss diese Klage derjenige, dem ein freier Mensch im gu-ten Glauben dieut, erheben könne. §. 2. Wenn der Priilorsagt: versteckt hat, so verstehen wir darunter, wenn ereinen fremden Sclaven zu sich genommen hat; versteckenhalfst also eigentlich: einem Sclaven einen Zufluchtsort,, umihn au verbergeu, gewähren, gleichviel ob auf seinem eigenenGrund und Hoden, oder au einem fremden Ort und Gebäude.§. ."5. Ueber reden aber ist mehr, als angetrieben und ge-zwungen werden, Jemandem Gehorsam zu leisten; überredenhat eine doppelte Bedeutung; man kann sowohl durch Ertlel-lung eines guten als eines bösen Ualhs [Jemandem] zureden;darum hat der Prätor hinzugesetzt; in böser Absieht, umihn zu verschlechtern; dem» nur derjenige begeht einVerbrechen, wer den Sclaven zu etwas der Art beredet, wo-durch er ihn schlechter macht. Der also, wer einen Sclavenanreizt, etwas Schlechtes zu thun oder zu denken, scheintdurch dieses Edict bezeichnet zu sein. §. 4. Haftet er abernur dauu, wem» er einen Sclaven von rechtlicher Gcmüthsart

12) Sumendus , s. Glück XI j>. .103.