87f> Pandkct. L. XI. Til. ."*.. lh: inlcrvonalionibus In juvn de.
auch derjenige haften mnss, der eilten fremden Sclaven für denHeinigen siusgegeben hat, so liat man doch mit vollem RechteAngenommen, das« |in diesem Fäll] nur derjenige lmfle , derilin in seiner Gewalt haben konnte; denn -wenn er das Ei-genthnm nicht hat erwerben können, so haftet er nicht.
17. — 18. — Idkm lib. XXXVIII. wl luL — Wennein Sclnv nicht einem, sondern Mehreren gehört, tun) Alle ge-leugnet haben, dass er sicli in ihrer Gewall befinde, oder einigevon ihnen , oder arglistiger Weise ihn ans ihrer Gewalt ge-schafft haben , so haftet jeder von ihnen auf das Game , wiesie haften würden, -wenn sie ihn in ihrer Gewalt hätten. Der-jenige aber, der nicht arglistig gehandelt, ihn ans seiner Ge-wall 7." schaffen , oder es nicht in Abrede gewesen ist , haf-tet nicht.
f8; - 10. JULIAN, lib. IV. ad Ih-xrium lü-rocrm.Jemand, der Krim zur Halbscheid war, gab, indem er seinenabwesenden Milerhen vertreten wollte, um der Last der Giirg-Schaft überhoben zu sein, | auf geschehenes Gefragen! die Ant-wort , er *M allein Krbe , und ward verurtheill; der Klägerfragte min an , ob , da jener zahlungsunfähig war , nach ge-schehener l'eendigung- des ersteren Verfahrens, wider denwirklichen Erben eine Klage ertheilt werden müsse? - — Pro-di I u s gab dahin sein Gutachten , dass nach Beendigung desVerfahrens Klage erhoben werden könne; und dies ist richtig.10. — 20. — PAPIN. lib. VIII. QuÜtst. — Wenn ein.Soli n , während er für seinen Vater gerichtlich auftrat, eineihm vorgeleg-te Frage; unbeantwortet gelassen hat, so ist Allesii arlitfer so zu betrachten, wie wenn er nicht befragt worden wäre.W. 21. — PAUL, lil). IT. Quacsl. — Wenn Jemand,
der antwortend einen fremden Sclaven für den seinigen ausge-geben hat , mit einer Noxalklage belangt worden isl , so be-freie) er dadurch den Herrn; das GegeiHhefl findet Statt, wennJemand bekannt hat, einen fremden Sclaven gcto'dlcl zu haben,den ein Anderer gelödlel , oder wenn er sich für [Jemandes]Krbeft ausgegeben hat, denn in diesen Fällen wird der Thäleroder der Erbe nicht befreiet. Dies Steht auch mit einanderin keinem Widerstreit; denn im ersten Fall hallen zwei Per-sonen Namens des Sclaven , sowie wir dies vom Mehreren•;eineins( hal'llii Ii gehörigen Sclaven sagen, wo wenn der Einebelangt worden, der Andere auch befreit wird ; derjenige aber,der der Todtiing oder Verwundung' geständig ist, haftet imeigenen Namen, und |auf der andern Seite] darf das Verhre-ihen iles wahren Thälers nicht wegen des Anlworlers unge-straft bleiben, er iiüisste denn etwa als Vertreter des Thätersoder dessen Krben sich auf die Klage in dieser Alt ' ) eiiig«-
8) In hoc gencre =z hoc tnotlo, s. Glück \l. j>. 570. n. 80.