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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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876
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87f> Pandkct. L. XI. Til. ."*.. lh: inlcrvonalionibus In juvn de.

auch derjenige haften mnss, der eilten fremden Sclaven für denHeinigen siusgegeben hat, so liat man doch mit vollem RechteAngenommen, das« |in diesem Fäll] nur derjenige lmfle , derilin in seiner Gewalt haben konnte; denn -wenn er das Ei-genthnm nicht hat erwerben können, so haftet er nicht.

17. 18. Idkm lib. XXXVIII. wl luL Wennein Sclnv nicht einem, sondern Mehreren gehört, tun) Alle ge-leugnet haben, dass er sicli in ihrer Gewall befinde, oder einigevon ihnen , oder arglistiger Weise ihn ans ihrer Gewalt ge-schafft haben , so haftet jeder von ihnen auf das Game , wiesie haften würden, -wenn sie ihn in ihrer Gewalt hätten. Der-jenige aber, der nicht arglistig gehandelt, ihn ans seiner Ge-wall 7." schaffen , oder es nicht in Abrede gewesen ist , haf-tet nicht.

f8; - 10. JULIAN, lib. IV. ad Ih-xrium-rocrm.Jemand, der Krim zur Halbscheid war, gab, indem er seinenabwesenden Milerhen vertreten wollte, um der Last der Giirg-Schaft überhoben zu sein, | auf geschehenes Gefragen! die Ant-wort , er *M allein Krbe , und ward verurtheill; der Klägerfragte min an , ob , da jener zahlungsunfähig war , nach ge-schehener l'eendigung- des ersteren Verfahrens, wider denwirklichen Erben eine Klage ertheilt werden müsse? - Pro-di I u s gab dahin sein Gutachten , dass nach Beendigung desVerfahrens Klage erhoben werden könne; und dies ist richtig.10. 20. PAPIN. lib. VIII. QuÜtst. Wenn ein.Soli n , während er für seinen Vater gerichtlich auftrat, eineihm vorgeleg-te Frage; unbeantwortet gelassen hat, so ist Allesii arlitfer so zu betrachten, wie wenn er nicht befragt worden wäre.W. 21. PAUL, lil). IT. Quacsl. Wenn Jemand,

der antwortend einen fremden Sclaven für den seinigen ausge-geben hat , mit einer Noxalklage belangt worden isl , so be-freie) er dadurch den Herrn; das GegeiHhefl findet Statt, wennJemand bekannt hat, einen fremden Sclaven gcto'dlcl zu haben,den ein Anderer gelödlel , oder wenn er sich für [Jemandes]Krbeft ausgegeben hat, denn in diesen Fällen wird der Thäleroder der Erbe nicht befreiet. Dies Steht auch mit einanderin keinem Widerstreit; denn im ersten Fall hallen zwei Per-sonen Namens des Sclaven , sowie wir dies vom Mehreren;eineins( hal'llii Ii gehörigen Sclaven sagen, wo wenn der Einebelangt worden, der Andere auch befreit wird ; derjenige aber,der der Todtiing oder Verwundung' geständig ist, haftet imeigenen Namen, und |auf der andern Seite] darf das Verhre-ihen iles wahren Thälers nicht wegen des Anlworlers unge-straft bleiben, er iiüisste denn etwa als Vertreter des Thätersoder dessen Krben sich auf die Klage in dieser Alt ' ) eiiig«-

8) In hoc gencre =z hoc tnotlo, s. Glück \l. j>. 570. n. 80.