Pandect. h. XI. Tit. I. De interrogationibus in jure etc. 875
linden würde , durch unser Gestä'ndiüss wider uns selbst be-gründen. Wenn ich daher denjenigen , der sich in väterlicherGewalt befindet, antwortend als meinen Sohn anerkenne, soverfluchte ich mich nur daun, weun sein Alter die Mög-lichkeit zulässt, dass er mein Sohn sei, weil ein falsches Ge-xländniss rwenigstens] den natürlichen Bedingungen entspre-chen imiss ; wornach ich , wenn ich wegen eines Familienva-ters antworte, nicht verpflichtet werde. §. 1. Wer einen Fa-milienvater in <l<^r Antwort für seinen Sclaven ausgibt, haftetdurch die JNoxalklage nicht; ebensowenig kann, wenn mir einfreier Mensch im guten Glauben als Sclav dient, die JN'oxal-,klage wider mich erhoben werden, und sie bleibt, auch wennsie angestellt worden ist, dennoch wider den Thä'ter bei vol-len Kräften.
14. — 15. — JAVOLEN. üb. IX. e.r Cassio. — Wennderjenige, dessen wegen Einlassung auf eine L\oxalklage erfolgtigt, im Laufe des Verfahren! r ) als Freier anerkannt wordenist, so muss der Beklagte freigesprochen werden, und es hilftdie vor Gericht geschehene Befragung nichts, indr.ui sie dieVerbindlichkeit derjenigen Person , deren wegen Jejhand eineKlage wider einen Dritten hat, nicht auf den übertrageu kann,der vor Gericht geständig ist , dass jene Person ihm gehöre,z. B. gesteht, dass ein fremder Sclav der seiuige sei, dielies freien Menschen aber, weil dann wider einen Dritten keineKlage zuständig ist, nicht einmal durch die Frage oder dasGesländniss übertragen werden kann. In diesem Fall ist alsodie wider den Geständigen, wegen eines freien Menschen er-hobene Klage unzulässig. §. 1. Uebcrhaupt ist das (ilesiäud-jiiss nur dann von Wirksamkeit, wenn dessen Inhalt den na-türlichen und rechtlichen Verhältnissen angemessen ist.
i;>. — 16. — POMPON. lib. XVIII. ad Sabin. — Wen«ich vor geschehenem Krbschaftsantritt, einen Erb.srhnflssrluv euantwortend für den meinigen ausgebe, so hafte ich, weil dieErbschaft des Herrn Stelle vertritt. §. 1. Wem der Sclavgestorben, den Jemand vor (Bericht befragt für den seinigeuausgegeben hat, so haftet der Antworter ebensowenig, wie er,wenn es sein eigener gewesen, nach dessen Tode haften würde.
i(i. _ 17. _ ULP. lib. XXXVII. ad Ed. — Wennein Sclav in feindliche Gefangenschaft gernthen ist, dessen we-gen Jemand vor Gericht befragt die Antwort gegeben hat, dasser sich in seiner Gewalt befinde, so kann, meiner Meinung"ach , selbst wenn das Ileimkehrrecbt uns zweifelhaft machenkönnte , dennoch die !\oxalklage uicht Statt haben , weil ersich nicht in unserer Gewall befindet. $. 1, Wiewohl nun
7) S. Glück XI. p. 261'. n.
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