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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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874
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874 Pandkct. L. Vf. Tit. 1. De inierrogationibtis in jure etc.

tcn , nuf geschehenes fie fragen , geschwiegen hat, so Ist ihnzu hellen, weil der Prätor den, der sicli der Erbschaft enthal-ten, nicht als Erben behandelt. §. 1. Der Einreden, welche,wenn Klagen wider die Beklagten erhoben worden, vorge-schützt werden , kann sich auch derjenige bedienen , der ansseiner Antwort belangt wird, z. 15. des vertragsmä'ssigenUcbcreiukommens , der entschiedenen Sache und aller anderen.13. 14. Idk.m lib. II. ad Plaut. Wer bei derAntwort ein falsches («esländniss ablegt, haftet unter der Vor-aussetzung, dass wegen desjenigen Gegenstandes, worüber erbefragt worden ist, überhaupt für Jemand eine Klage gegenirgend Einen Statt findet, weil wir die Klage, welche, wennjener sonst das Eigenthunisrecht hat, wider einen Andern Statt

was dein saus heres erlaubt sei, bezeichnet werde; eihafte also nicht quasi als her es i sondern als wirklicherEibe, wobei er sich auf Anton Faber Rational, ad h. I.beziehe. Allein 0 u ja z. hat meines Itediinkeiis (wie in dubioüberall) auch diesmal wieder Hecht. t)enn wenn man /. 12.dieses Tit. mit den vorgehenden im Zusammenhang fortliest,so findet man durchgehend» den Grundsatz, erläutert, dass derin jure intbrroäalus überall durch die (affirmative) responsioqua falls , ganz abgesehen von allen übrigen Verhältnissen,d h. die Antwort mag wahr oder gelogen sein, halle. Wimist es doch aber viel wahrscheinlicher und natürlicher, hierauch einen solchen Fall anzunehmen, weil nur die Kraft derbeantworteten interrogalio durch ein Beispiel erläutert wer-den soll, als eine poenitentia des Erben gegen seine frühere

abstentio zu suchen. Im letztern Kall versieht sich die obli-gatio des Erben so sehr von seihst, und aus andern Grün-den, dass hier gar nicht der Ort wäre, es zu erwähnen. Die/. 8. D. de jure tlelib. u. /. vll. coil. de re/i. uel abst. her.,welche Gliick anzieht, dienen auch gar nicht zum Beweisseiner Erklärung. Denn das Zurückkehren des Erben zu ei-ner Erbschaft , von der er sich losgesagt, ist darin von eineritnpetratio spatii deliberandi abhängig gemacht, und diesekann man doch unmöglich in \\ky beantworteten interro-galio finden wollen; ja es konnte (a <Ue pro berede gestionicht einmal die Stelle der impetratio vertreten. Derganze Zusammenhang und Inhalt der /. i'2. kann vielmehrgar nfrhi anders erklärt werden, als dass der Erbe, der sichron der Erbschaft losgesagt, und doch interrogatus respon-derit $e lieredem esse, wegen seiner Lüge hafte; und das hin-zugesetzte quod ita respondinilo pro berede gessisse eideturist hier, weil hier die Verpflichtung des Erben doch aul ei-nem, wenn auch nur litt giften Itechtsgriuide beruheniniiss, ebenso zu verstehen, wie vorher in /. 11. §. 9. gesagtwird i qui interrogatus responderil, sie tenelur, quasi e.r con-tractu obflgaiUS , pro quo pulsabilur, dum ab adrersario in-terrogatw, indem auch hier kein ("onlraclsverhällniss in derThal Statt findet, sondern Wo« in Folge der Lüge angenom-men wird.