Pandüct. V. XI. Tit. 1. Ue tnterwgtttionMws in jure rtc. 873
o)> er Erbe seines Vaters geworden, dies bejahet Lat, kurz
darauf aber nach Krölfi.....g des Testament! als enterbt befun-
den worden isl, so isl es höchst billig, ilim zu Hülfe Rh kom-men; «lies sagt Uelsus. Hier geschieht es auch aus einemandern Grunde , weil das, Was erst spater sich ergibt, derHülfe bedürftig ist; denn wie, wenn das Testament verbor-gen und entfernt gewesen , und erst uarhher zum Vorscheingekommen ist, warum soll dann der, der so antwortete, wiees für den Augenblick der Wahrheit angemessen schien , da-durch zu Schaden kommen '.' Dasselbe behaupte ich , auchwenn Jemand zur Antwort 1 gegeben hat, er sei Erbe und dasTestament nachher als falsch , lieblos oder ungültig erkanntworden ist. Denn hier hat er nicht unredlich geantwortet,senilem veranlasst durch das, was geschrieben steht. §. *».
Wer auf Befragen geantwortet hat, haftet so, wie wenn erdurch den Coutract verpflichtet worden wäre ■'•) , aus dem nachherKlage erhoben wird , wenn er [deshalb] vom Gegner befragtworden ist. Aber auch wenn er vom Prätor befragt wordenist, so iliut es nicht das Ansehen des Prätors, sondern seineAntwort oder Lüge. §. 10. Wer ans einem rechtmässig [zuentschuldigenden! Irrlhum Erbe zu sein geleugnet hat, verdient"Verzeihung. §. II. Auch wer ohne Arglist, jedoch aus Ver-schuldung geantwortet hat, muss freigesprochen werden, wennnicht die Schuld der Arglist ganz nahe steht. §.12. Celsussagt , es sei ein Zurücknehmen der Antwort zulässig, wenndas Zurücknehmen für den Klüger nicht verfänglich sei; diesscheint mir ganz richtig, besonders wenn Jemand nachher Voll-ständiger unterrichtet etwas thut, [«. I».[ durch Urkunden oderBriefe seiner freunde über sein Jlechtsverhältniss belehrt.
12. — 13. — PAUL. lib.XVU. ml Ed. — Weiiu einSohn, «ler sich der väterlichen Erbschaft enthalten , vor («e-richt befragt, Erbe zu nein geantwortet hat, der haftet daraus;denn durch die Antwort scheint er als Erbe gehandelt ZU ha-ben '). Wenn aber der Sohn, der sich der Erbschaft euthal-
5) S, Glück M. 5^5. Glucks Erklärung ist zwar die ganzrichtige, allein mir Scheint «ler Hauptgrund für dieselbe übersehen 7ii sein. Kieser liegt in «lein pro quo piihabalur.VVenn man dies richtig versteht, ist es last unerklärbar, wiedie falsche Auslegung hat Eingang linden können.
01 Pro hrrcilc brssis.se viäriur. C uja/, Obs. XXII. r. 37. er-klärt diese Stelle so, dass der siih* herrs hier aus seinemthrndncio halte, oii/nc si pro Tiercde gesshsei. Glück XI.p. '!T>. glaubt hier wieder, dass der grosse Cujaz dieSache aus einem fal sehen G e sieht spunet anse-he; denn das Gesetz sage kein Wort von einer Lüge, son-dern setze den Grund in: quod ila rtSpondendo pro heredr.gestirnt vidrlur, wodurch ein VYiedcraiilrctcii der Erbschaft,