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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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872
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Ö7'2 PaNdect. t. XI. Tit. 1. />< iiiti-fi'OKdtioinlms in jure Vtc.

der der Schaden befürchtet wird, ilim gehöre, und zum wie-vielsten Theile, um, wenn er in Abrede ist, dass das Grand«stück ihm gehörig sei, und er wegen drohenden Schadens keine.Sicherheit stellen will, ihn entweder zur Räumung des Grund-stiieks, oder wenn 4 ) er sich dem widersetzt, zu dessen Ueber-gabe wegen seiner arglistigen Handlungsweise zu'thigen.

11. 12. ULP. lib. XXII. ffrf Ed.- Zuweilenmuss auch der, wer wegen seines Alters befragt worden ist,Antwort geben, § 1. Wer, ohne lirbe zu sein, auf Befra-gen geantwortet hat , Erbe zum Thei! zu sein , kann derge-stalt belangt werden, wie wenn er wirklich zu dem AntheilErbe wäre; denn es wird ihm wider ihn selbst Glauben bei-gemessen. §. 2. Wer Erbe zum Viertheil oder Überhaupt garnicht Krbe ist, und antwortet, er sei Universalerbe, der kann mitder Erbschaftsklage auf den («esammtnachlass belang! werden.§. 3. Wer Erbe zur Hälfte ist, und angibt, er sei es zum Viertheil,der leidet ftir seine Lüge die Strafe, dass er auf das Ganzeangegriffen werden kann; denn er durfte nicht lügen, da erErbe zu einein geringern Antheil zu sein -versichert. Ks Kanuallerdings der Fall eintreten, dass er aus einem rechtmässigenGrunde inutlimaast, zu einem geringem Antheil Erbe zu sein.Denn wie, wenn er nicht weiss, dass ihm ein Antheü zuge-wachsen sei, oder er zu einem unbestimmten Anlheile eingesetztworden ist? Warum soll ihm da die Antwort schaden? §.4.Wer auch vor dem JVä'tor beim Schweigen beharrt hat, derkann mit der Klage auf das Ganze angegriffen werden , als

wenn er Erbe zu sein in Abrede gewesen wäre; denn wergar nicht antwortet, ist ungehorsam und als Uugehorsamsstrafemuss er sich dem unterwerfen, dass er auf das Ganze belangtwird, gleichwie wenn er geleugnet hätte , weil er den Prätorgering zu schätzen scheint. §.5. Wenn der Prätor sagt: garnicht geantwortet haben, So verstanden die Spätemdies 80, dass derjenige überhaupt nicht geantwortet zu habenangenommen werde, der auf die Frage nicht geantwortet hat,d. h. auf das Wort. §. 6. Wer befragt worden ist, ob erUniversalerbe sei, und geantwortet hat, er sei es zum Theif,während er es zur Hälfte war, dem schadet seine Antwortnicht, diese Meinung hat die Billigkeit für sich. §. 7. I ( 'sHt ganz gleich, ob man Bof geschehenes Befragen leugnet, odersrhweigt, oder dunkel antwortet, so dass der Fragende in Un-gewissheit bleibt. §. 8. Dass dem, wer auf Befragen geant-wortet, nach Umstanden geholfen werden müsse, daran findelkein Zweifel Statt; denn weint 1 \z. B.| Jemand auf Befragen,

4) Ünaei Text hat hier in der Note die sehr richtige Bemer-kung, dass das ,W der V u I g a t e einzuschieben sei.