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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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871
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r.vsi)ECi. L. XI. Tit. 1. De inlet-rog((lionihus in jure c.lc. 871

hat, er sei Erbe, der La fiel, wie wenn er befragt worden wäre.§. 1. Gefragt ist niclit blos als von Seiten des Prätors, *on-dern auch des Gegners eh verstellen. §. 2. Wenn aber einSclav befragt worden, so ist die Krage ebenso ungültig, alswenn der Sclav fragt. §. 3. Niemand darf für eiuen Andernzur Antwort genothigt werden, ob er Erbe sei; denn es darfJeder nur seiner selbst wegen vor Gericht befragt werden,d. Ii. wenu er selbst belangt wird. §. 4.10.| felsusschreibt im fünften Hache der Digesten, dass , wenn ein vorGericht befragter Vertheidiger, ob der, den er vertritt, und zumwievielsten Thcile er Erbe sei, eine Unwahrheit gesagt hat,so haftet zwar der Vertheidiger selbst dem Gegner, allein dein,den er vertheidigl, bereitet er dadurch keinen Schaden. Dassdiese Ansicht des Geistig richtig sei, unterliegt keinem Zwei-fel. Es fragt sich aber, ob, wenn er sieht geantwortet habe,anzunehmen sei, dass er ihn vertrete'.' Es ist folgerichtig, dieszu verneinen, weil die Verlheidigtuig unvollständig ist. §. 5^Wer auf Gefragen Erbe zu sein zugegeben, allein nicht hinzu-gefügt hat, zum wievielsten Theile er es sei, vou dem wirdangenommen, als sei er geständig, Universalerbe zai sein; eriniigste denn so beiragt worden sein, ob er Erbe , zur Uülftesei, und geantwortet haben: ich bin Erbe; denn hier ist, nachmeiner Ansicht4 seine Antwort auf die Erage zu beziehen.§. ti. Es fragt sich, ob Jemand die Erage zu beantworten ge-nülliigl werden könne, ob er aus einem Testament Erbe, undob die Erbschaft in seinem Namen in Anspruch genommenworden sei, oder durch diejenigen , welche er in »eines Ge-walt hat, oder durch den, dessen Erbe er geworden.' DeiPrülor muss, wenn gefragt wird, ob Jemand zu der Antwort,zufolge welchen licchles er Krbe sei, genöthigt Werden könne,den Fall im Allgemeinen untersuchen, und nach Gelinden, wenner sieht, dass viel davon abhänge, eine vollständigere Autwortanbefehlen; dies gilt nicht nur in Ansehung der lirben , son-dern auch der würdeurechtlichen Nachfolger. <j. 7. Sa schreibtJulian, dass auch derjenige, dem eine Erbschaft herausgege-ben werden, vor Gericht befragt, antworten müsse, ob ihm dieErbschaft herausgegeben worden sei. §. K. Wenn wegen Sou-derguts Klage erhoben werden soll, so braucht der Vater oderHerr darüber, ob er einen Sohn oder Sclaven in seiner Ge-wall habe, nicht Antwort zu geben, weil die Frage blos dar-auf geht, ob derjenige, der verklagt werden soll, das Sonder-gut in Händen habe.

10. 11.. PAUL. ,ljb. tXVIII. tul JtV. Es istangemessen, dass derjenige, von dem man sich einer Stipula-tion wegen drohenden Schadens versichern will, vor Gerichtbefragt werden könne, ob das Gebäude oder nie Stelle, von