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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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870
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870 Pandect. h. XI. Tit. 1. De iirtcrrogationibus in jure tte.

für denjenigen, der einen Erben oder lYichlassbesitzer belangt,der Beweis, dass dieser Erbe oder IV'achlassbesitzer sei, Schwie-rigkeiten habe,

3. PAUL. üb. XVI r. all Eil. weil meistentlieils derBeweis des Erbschaftsantritts sehr schwer ist.

4. ULP. Hb. XXII. ad Eil. Der Prätor wollte jmBeklagten'thigen, zufolge seiner Antwort vor Gericht, ent-weder sich bejahend oder verneinend zu erklären, zugleichSuch um Gewissheit darüber , zum wievielsten Theile JemandErbe sei, aus der Frage zn erlangen. §. 1. Wenn der Prätorsagt: wer vor Gericht befragt geantwortet hat, soist zu verstehen: vor den Magistraten des Kölnischen Volkes,oder den Provinrialpräsideiilen, oder andern Birhtern '); dennGericht heisst derjenige Ort, wo er sich um Hecht zu spre-chen oder Entscheidungen zu geben, aufhält, oder auch wenner dies in seinem Haust) oder unterwegs thirt.

5. GAJ. lib. III. ml lül. jirov. Wer darüber, ob erErbe und zum wievielsten Theile er es sei, oder ob er denje-nigen in seiner Gewalt habe, dessen wegen die Noxalkinge er-hoben werden soll, befragt worden ist, darf eine Frist zurUcberlegung verlangen, weil, wenn er eine unrichtige Erklä-rung- gegeben, er in Na cht heil verfällt.

(». ULP. lib. WIE ad Eil. Sowohl aber den Erb-lassern daran gelegen sein kann , ]\achfolger zu haben , so istauch den Lebenden 1 daran gelegen , so hinge sie rechtmässigüberlegen, [dabei] nicht übereilt zu werden. §. t. Es könnenFälle eintreten , wo Jemand die ihm vorgelegte Frage , ob erErbe sei, nicht zu beantworten braucht, z. I>. wenn er wegender Erbschaft von Jemand Anfechtung erleidet. Dies hat derKaiser Hndrinn darum verordnet , damit er nicht, wenn erErbe zu sein leugnet, sich JVachtbeil bereite, oder wenn er eszugesteht , auch wenn ihm die Fibschnft entwunden worden,|als Erbe] verpflichtet bleibe.

7. Im u lib. XVlir. n,l Eil. ~~ Wer vor Gericht befragtWorden, ob ihm das Tliier gebore, welrbes Schaden angerich-tet, dies bejahet hat. haftet deshalb.

8. FAUL. lib. XXII. ad Ed.~ Wer wegen eines Scla-veit, der einen Schaden angerichtet hat , auf l'efragen geant-wortet hat , dass er ihm gehöre , haftet aus dem Ao,uilisrheii(iesetz gleichsam als Herr; und es wird dadurch, dass widerden Antwortcr geklagt worden ist, der Herr von der Klagobefreiet.

<). ULP. lib. XXII. ad Ed. Wer ungefragt gesagt

3) Hierunter sind z.B. Miuiicinalbcamtc zu verstellen s. GlückXI. p. 250.