870 Pandect. h. XI. Tit. 1. De iirtcrrogationibus in jure tte.
für denjenigen, der einen Erben oder lYichlassbesitzer belangt,der Beweis, dass dieser Erbe oder IV'achlassbesitzer sei, Schwie-rigkeiten habe,
3. PAUL. üb. XVI r. all Eil. — weil meistentlieils derBeweis des Erbschaftsantritts sehr schwer ist.
4. ULP. Hb. XXII. ad Eil. — Der Prätor wollte jmBeklagten nö'thigen, zufolge seiner Antwort vor Gericht, ent-weder sich bejahend oder verneinend zu erklären, zugleichSuch um Gewissheit darüber , zum wievielsten Theile JemandErbe sei, aus der Frage zn erlangen. §. 1. Wenn der Prätorsagt: wer vor Gericht befragt geantwortet hat, soist zu verstehen: vor den Magistraten des Kölnischen Volkes,oder den Provinrialpräsideiilen, oder andern Birhtern '); dennGericht heisst derjenige Ort, wo er sich um Hecht zu spre-chen oder Entscheidungen zu geben, aufhält, oder auch wenner dies in seinem Haust) oder unterwegs thirt.
5. GAJ. lib. III. ml lül. jirov. — Wer darüber, ob erErbe und zum wievielsten Theile er es sei, oder ob er denje-nigen in seiner Gewalt habe, dessen wegen die Noxalkinge er-hoben werden soll, befragt worden ist, darf eine Frist zurUcberlegung verlangen, weil, wenn er eine unrichtige Erklä-rung- gegeben, er in Na cht heil verfällt.
(». ULP. lib. WIE ad Eil. — Sowohl aber den Erb-lassern daran gelegen sein kann , ]\achfolger zu haben , so istauch den Lebenden 1 daran gelegen , so hinge sie rechtmässigüberlegen, [dabei] nicht übereilt zu werden. §. t. Es könnenFälle eintreten , wo Jemand die ihm vorgelegte Frage , ob erErbe sei, nicht zu beantworten braucht, z. I>. wenn er wegender Erbschaft von Jemand Anfechtung erleidet. Dies hat derKaiser Hndrinn darum verordnet , damit er nicht, wenn erErbe zu sein leugnet, sich JVachtbeil bereite, oder wenn er eszugesteht , auch wenn ihm die Fibschnft entwunden worden,|als Erbe] verpflichtet bleibe.
7. Im u lib. XVlir. n,l Eil. ~~ Wer vor Gericht befragtWorden, ob ihm das Tliier gebore, welrbes Schaden angerich-tet, dies bejahet hat. haftet deshalb.
8. FAUL. lib. XXII. ad Ed.~ Wer wegen eines Scla-veit, der einen Schaden angerichtet hat , auf l'efragen geant-wortet hat , dass er ihm gehöre , haftet aus dem Ao,uilisrheii(iesetz gleichsam als Herr; und es wird dadurch, dass widerden Antwortcr geklagt worden ist, der Herr von der Klagobefreiet.
<). ULP. lib. XXII. ad Ed. — Wer ungefragt gesagt
3) Hierunter sind z.B. Miuiicinalbcamtc zu verstellen s. GlückXI. p. 250.