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Elftes Buch.
Enrter Titel.
De iiitcrrogat ionibus in jitrc faciendi* cl intern
rogal orii s act ionihil n,{Jon den vor li ericfit zu steilem! cn Fragen und den l<rngeklagen.)
1. CALUSTRAT. lib.IL Ed.mon. — Der Erbe muss vor Ge-richt allemal dann befragt werden, zu welchem Anllieil er Erbesei, wenn eine Klage wider ihn erhoben werden soll, und derKläger UBgewua ist, zum wievielten Theile derjenige, den erbelangen will, Krbe sei. Die Frage ist dann notwendig, wenndie Klage eine persönliche ist, und zwar wenn der Gegenstandder Klage ein bestimmter ist, damit nicht der Kläger, währender picht weiss, zu welchem Antheile sein Gegner Erbe desVerstorbenen geworden, zuweilen durch Zuviclforderuiig inSchaden gerathe. §. 1. Frageklagen sind jetzt nicht mehr imGebrauch '), weil Niemand mehr genöthigt wird, vor dem I>e-ginn des "Verfahrens über scyi Hecht Antwort zu geben; dahersind sie seltener geworden und (fast ganz] ausser Gebrauchgekommen; es ist vielmehr für die Parteien zum Beweise blosdasjenige dienlich, was vom Gegner vor dem Richter ausdrück-lich erklärt worden ist, mag in Uetrelf von Erbschafteil oderandern Angelegenheiten, wo es auf einen Rechtsstreit '-') an-kommt.
2. ULP. Hb. XXIT. ad tut. — Das Hdict wegen derFragen hat der Prätor darum erlassen , weil er wussle, dass
1) Die Erklärung dieser höchst bestrittenen Stelle l. bei Glürk\l. |>. '.'MS. ff. Glücks Ansicht, dass hier die auf aussei-gertchtliche Kragen begründeten Klagen, und die ehemaligenFrageklagen , wie sie vor dein Kdirl , welches der Pratdrdarüber erlassen hat, in Gebrauch gewesen, treineinl seien.
Isl wahrscheinlich die richtige. — Die (Vhcisetziiug selbstbiete( gar keine Schwierigkeiten dar.2 Otiae In caussis vertuntw. Glück XL j>. 2. r >6. n. 43.
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