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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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867
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Pandkct. V. X. Tit. 4. Ad carhihmdum.

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Ingleichen haftet der Erbe des Besitzers im eigenen Namen.Daher ist es ganz Hb oi^ i ssi f , zu erörtern , ob sie dein Erbenund g-e^ den Erben zu erlheilen sei. Wegen Arglist de«Erblassers isl die Klage freilich wiiler den Brban zu crtheiicuwenn die Erbschaft dadurch bereichert worden ist, z. B. weiler den Erlös aus dem Gegenstände erhallen bat.

13. (iAJ. lil). ad Ed. Pracl. l/'r/t. lil. de liberalicausstr. Wenn behauptet wird, es befinde sich ein freierMensch in Jeninndes Besitz, so kann wegen dessen Ausliefe-rung wider den, der des Besitzes berüchtigt wird, ein Inter-dict angestellt werden; denn die Klage auf Auslieferung er-scheint l'ür diesen Fall als unnütz , weil dieselbe nur dein alszuständig- angenommen wird, der ein pec miiaie.s Interesse 5 *)dabei hat.

14. POMPÖS, lib. XIV.,/ Sabin. Wenn ein Ehe-mann Münzen, die ihm seine Frau geschenkt, wissentlich, das«sie nicht sein gewordei» , für eine erkaufte Sache verausgabtliat, so hat er sich arglistig aus deren Besitz gesetzt, und haf-tet daher auf Auslieferung.

15. In KU lib. Will, ad Sabin. Ein mir gehörigerSchatz befindet sich auf deinem Landguts, und du willst ihnmich nicht ausgraben lassen; wenn du ihn nicht von der Stellerührst, so sagt Labeo zwar, könne ich weder wegen Dieb-stahls noch auf Auslieferung klagen, weil du ihn weder be-sitzest, noch dich arglistiger Weise seines Besitzes entledigt hast,da es ja möglich ist , dass du von dem Vorhandensein diesesSchatzes auf deinem Eandgute gar nichts weiss!; allein es seinicht unbillig, mir, wenn ich geschworen, dass ich die Forde-rung nicht ans ('hicane lb.no, entweder eine Klage oder einInterdict dergestalt zu crtheilen, dass, wenn die Bestellung derSicherheit an dich wegen durch die Ausgrabung drohendenSchadens meiner Seils nicht verabsäumt worden, du mir in Be-treif' der Ausgrabung-, Hebung und Fortschalfung des Schatzeskeine Gewalt anthiin dürfest. Wenn der Schatz gestohlenesGut ist, so kann man auch wegen Diebstahls klagen.

16. PAUL. lib. X. ad Sabin. Wenn der Sclav et-was besitzt, so haftet sein Herr seinetwegen auf Auslieferung;Bat sich aber der Sclav wider Wissen des Herrn arglistigerWeise des Besitzes entledigt, so inuss wegen des Sclaveu ent-weder die Diebstahlsklage, oder die Noxalklage wegen Arglistertheilt werden; eine analoge Klage auf Auslieferung- ist nicht^"lässig.

J3} Unser Text hat nach der Florentine preuliariirr; allein esist die übereinsti mm en de Lesart aller andern Manuscripte:ptetmiariter vorzüglicher, s. Glück \l. p. 177.

Corp. jur. civ. I. 5g