Ad erlabend um.
er absichtlich <!on Gegenstand nn einen abgelegenen Ort Fiin-geschafft |iabe, rim die Auflieferung für den Kläger beschwer-licher /.u machen; in diesem Fall inuss er ihn auf seine Kostenund Gefahr nu dem Orte stellen, wo geklagt wird, denn sonstwürde er aus seiner List Vortheil ziehen. §. 2. Wer wegenmehrerer Sachen belangt worden ist, und zur Zeit der Einlei-tung des Verfahrens alle besitzt, wiewohl er nachher, obsehonohne Arglist, einige davon verloren, muss verurlheilt werden,wenn er nicht diejenigen ausliefert , welche er [noch auslie-fern ] kann.
12. PAUL. lib. XX,VI. ad Ed. — Die Klage wegenAuslieferung desjenigen, den Jemand als Freien in Anspruchnehmen will ,. ist zulässig. §. 1. Auch ein Familiensohn hal-tet , wenn er die Fähigkeit zur Auslieferung eines Gegcnstan-des besitzt, durch diese Klage. §. 2. Oft, sagt Julian, siehtdemjenigen, der [zum zweiten Malej auf Auslieferung , undzwar aus demselben Grande klagt, eine Finrede entgegen* Eitlneuer Grund tritt aher dann ein, wenn derjenige, der, litt <!ieKigenthutnsklage zu erheben, klagbar geworden war, nach derEinleitung des Verfahrens die | fragliche Sache] von irgendJemand erhalten hat; deshalb steht ihm die Kinrede dann nichtentgegen. Ingleichen wenn derjenige , welcher um die Dieb-stahlsklage zu erheben auf Auslieferung geklagt hat, vonNeuem bestohleii worden ist. Nicht weniger kann derjenige,der, um (einen Scl:i\cn| zu wählen, auf Auslieferung ange-tragen hatte, und dem nach Einleitung des Verfahrens auch ausdem Testamente eines Andern die Wahl nnheimgeslellt ist,auf Auslieferung klagen. §. 3. Wer aus meinen TraubenMost bereitet, oder aus Oliven Oel, oder aus Wolle Kleidergemacht hat , und wussle , dass dieselben ihm nicht gehörten,haftet wegen heider Gegenstände durch die Klage auf Aus-lieferung, weil das, was aus einer uns gehörigen Sache berei-tet worden ist, richtiger Annahme nach unser ist. §.4. Wennein Sclav nach Bittleitnng des Verfahrens gestorben ist, obwohlohne Arglist oder Schuld des Besitzers , so muss er zuweilendennoch zu soviel verurlheilt werden , als dem Kläger darangelegen war, dass jener ihn gleich damals, als die Einlassungauf die Klage geschah, ausgeliefert hätte; dies ist dann um somehr der Fall, wenn es sich ergibt, dass derselbe durch einenUmstand um's Leben gekommen , der , wenn er damals aus-geliefert worden wäre, nicht eingetreten sein würde. §. fj. Wennein Gegenstand aus einer rechtmässigen Ursache nicht gleichausgeliefert werden kann, so muss (der IJesi(zer| auf Geheissdes Richters Sicherheit bestellen , ihn an einem bestimmtenTage ausliefern zu wollen. §. <>. Der Frbe kann diese Klageauch im eigenen Namen, und nicht blos als Erbe anstellen»