Pandkct. L. X. Tit. 4. Ad cxhibendum.
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auf die Klaff« einzulassen , dasa die Nutzungen dem rZwolf-lafel]gesetz gemäss veranschlag werden. §. 7. Weil demKläger bei dieser Klaffe auch aller Zubehör k«nipib«Wird, so fflaubte Sabinus, dass auch die Sclavei.kmde, her.mweireben werden müssen, es maff die Sclav.n sr-lion s.■I.wnn-tmt ffewesen oder erst nachher ffeschwänffert worden sein;diese Meinung bUMgt auch Pomponius. f. 8. Sind ühnge«.Nutzungen durch nicht ffeschehene, oder verspätete A.isl.cferui.gverloren gegangen, so muss sie der Richter veransch äffen. Da-her Baff« Keratins, es werde der Vortheil des Klaffers, „ndnicht der Werlh der Sache veranschlagt; dieser Vortheil, setzter hinzu, wird zuweilen geringer sein, als die Sache selbst.
10 PAUL. üb. XXVI. ml Ed.— Wenn mir die WahlI eines Sclavenl binnen einer bestimmten Zeit zugestanden, unddieses Verfahren so lanffe Zeit hingezogen worden isti dassdie Auslieferunff vergeblich wird, so muss der Vortheil desKlfeen aufrecht erhallen werden. Wenn es aber nicht in desErben Gewalt stand, die Auslieferunff zur Ze.t der Einlassungauf die Klage zu bewirken, so im.ss derselbe freigesprochen
werden. . • . , . «_.
K. ULI*, üb. XXIV. ad Ed. — Auch wenn eine Erb-schaft deswegen verloren gegangen , da.ss ein Sclav nicht aus-geliefert worden ist, ist es billig, dass der Richter den Scha-den we-en der Erbschaft veranschlage. §. 1. Lass sehen, anwelchem Ort , und auf wessen Kosten der Gegenstand ausge-lugt werden muss; Labeosagt, es müsse da geschehen,wo er sich befand, als die Einleitung des Verfahrens erfolgte,„nd er müsse auf Gefahr und Kosten des Klägers dahin ge-bracht oder gerührt werden, wo ffeklafft worden ist. Atzung,Bekleidung und Curkosten für* einen Sclaven müsse der I5e-eitaer tragen. Meiner Ansicht nach muss aber in einigen Hul-I,,, dies der Kläffer übernehmen, z. 15. wenn sich der Sclav|an seinem Aufenthaltsort] durch seine Arbeit oder Kunst sebsSN ernähren ') löffle, und jetzt genothigt wird, seine Arbeitliegen zu lassen. Es muss ferner, wenn der auszuliefernde| Sclav | bei den Gerichtsbediente.. ») in Verwahrung gegebenworden ist, derjenige die Atzungskosten übernehmen der dieAuslieferung verlangt hat , wenn der Besitzer ...cht denselbenzu ernähren pflegte; denn wenn er dies gethan , so kann er,so gut er ihn sonst ernährte, auch nun die Alzungskoslennicht verweigern. Zuweilen muss aber der Gegenstand den-noch daselbst [,WO geklagt wird,] auf Kosten |desHekngten|ausgeliefert werden, z. B. wenn man den I<all aun.mmt, dass
f.l) Rrhibcre in dieser hesondern Bedeutung S. Brissoii. h.v.M) Ojjicl.nn, s. B rissen, auch 1. 17. D. de m )us voc.