Pandect. L. X. Tit.
id exhihe.ndum.
dingung noch obschwebte, ohne .Sicherheit zu fordern, deinJNiossbraur.her die zehn ausgezahlt hat, so haftet derselbedurch die Klage auf Auslieferung, als habe er sich arglistigerWeise des Besitzes entledigt; denn die Arglist liegt darin, das*er versäumte, vom IViessbraucher Sicherheit zu fordern, wo-darch es dahin gekommen ist, dass dein Vermächtnis» rorlorenging, indem du die Münzen |nun| nicht [mehr] mit der Kigen-thurasklage fordern kannst. Die Ringe auf Auslieferang hatnatürlich nur dann Statt, wenn die Bedingung des Vermächt-nisses eingetreten ist. Doch kannst du dich durch die Stipula-tion der Vermächtnisse vorsehen, und wenn du dies getbaahast , so hast ilu die Ringe auf Auslieferung nicht nolhig.Weim er aber unbekannt mit dem dir zu leistenden Vermärht-iiiss vom IViessbraucher keine Sicherheit gefordert hat, so, sagtMarceil, falle die Rlage auf Auslieferung weg, weil dannkeine Arglist im Spiel ist; doch, setzt er hinzu, sei dem Ver-iniiclitnissinhaber mit einer Klage auf das Geschehene widerden Nutzniesser zu Hülfe zu kommen. §. 5. In Beziehungauf diese Rlage heisst ausliefern (cvhilierc) : [eine SaeheJin demselben Zustande darstellen, worin sie sich bei der liin-Inssung auf die Klage befand, um nach Vergegenwärtigung derSache, |das Verfahren] mit der Rlage, welche man beabsich-tigt hat, während die gefordert werdende [Sache] in keinerArt verletzt sein darf, fortsetzen zu können '"') , obwohl nichtWegen Herausgabe, sondern wegen Auslieferung geklagt wird.§. (i. Wenn er daher |deu fraglichen Gegenstand] nach derUmleitung des Verfahrens zwar ausliefert, allein als ersessen,so wird die Auslieferung als gnr nicht geschehen betrachtet,indem der Rläger seine Forderung verlieren würde; daherdarf derselbe nicht freigesprochen werden, als Wenn er sichbereit erklärt, sich dergestalt mit Zuriickrechnuiig der Zeit 5 ")
49) Copiam rei habens pos.sit cxsequi actione, quam dcslinaiiil,in nullo CAM. quam tuten/fit, laosa. Ks sind vielfache Ver-suche geschehen, diese sehr schwere Stelle zu erklären;wegen der sehr abweichenden Lesarten und der Bemühungen«ler Kritik verweise ich auf Clürk XI. p. IM», n. 12. \Veiinunser Text hinter cxsequi Judicium eingeschoben wissenwill, so iniiss er wenigstens dann vor actione ein KommaStellen; casu in caussa abzuändern halte ich kaum fürzulässig, geschweige für annehmbar; denn was soll dannmit quam intendil werden ? Dass quam nicht auf caussagehen könne, ist klar; ich beziehe quam vielmehr auf rem,wodurch die Stelle sehr an Licht gewinnt; auf diese Annahmehat mich besonders das intendil geführt, es ist auch danndas laesa ganz einleuchtend /.u erklären, während ich mirbei laesa actio nichts denken kann.
50) Repttita die. Deber diese ganse stelle s. die citirten Stel-len aus Cujaz, Noodt und Donell hei Glück XI. p. 173.