Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
863
Einzelbild herunterladen
 

sumHBHBHHBBBBBHSa

P\ndect. L. X. Tit. 4. exhibendum.

m:\

dessen Ableben sich sein Erbe im Besitz der Saclie befindet,so muss er zur Auslieferung angehalten werden. Denn wennich ein Landgut oder einen Skleren klagend gefordert habe,und der Erbe aus demselben Grunde in den Besitz gekommenist *'') so wird er auch zur Herausgabe genölhigt.

9' ULP. lib XXIV. ad Ed. Julian schreibt: wereinen Sclaven, den er besass, getüdtet, oder dessen Besitz aufeinen Andern übertragen, oder eine Sache dergestalt verdorbenhat dass sie gar nicht mehr als vorhanden betrachtet werdenkann, der haftet auf Auslieferung, weil er sich des Besitzesarglistiger Weise entledigt hat. Wenn er daher Wem, Od,oder etwas Anderes ausgegossen oder zerbrochen hat, so hafteter auf Auslieferung. §. 1. Auf mem Landgut sind Fruchtevon deinem Haume gelallen; mein Vieh, das ich da hm ge-trieben , frisst sie weg; mit welcher Klage kann ich belangtwerden? Pomponius antwortet: wenn ich das Vieh m derAbsicht dahin getrieben, dass es sie wegfressen solle , so seidie Klage auf Auslieferung zuständig. Denn du wirst )auch, wenn die Früchte noch vorhanden wären, und mir nichtgestalten wolhest, sie aufzulesen, auf Auslieferung ha flen, gleich-wie derjenige, der mir zugehöriges auf seinen Acker fortge-schwemmtes Bauholz nicht hinfortschallen lassen will. Unsgefallt hier des Pomp01.ins Ansicht, es mögen die Früchtenoch vorhanden, oder bereits verzehrt sein. Wenn sie abernoch vorhanden sind , so kann ich auch das Interdict wegenaufzulesender Früchte, wenn ich Sicherheit wegen drohendenSchadens gestellt habe, anstellen, um die Freiheit, allemal dendritten Tag die Früchte aufzulesen, zn erlangen. §. 2. V\ eres dahin gebracht hat, dass eine Sache an einen Andern ge-lang! ist, wird, vorausgesetzt, dass er es arglistiger Weise ge-than, so angesehen, als habe er sich de, UesXzes arglistigerWeise entledigt. §.3. Hat Jemand eine Sache im verschlechter-ten Zuslande ausgeliefert, so haftet er, sagt Sab,uns, eben-falls auf Auslieferung. Dies gilt auch dann, wenn eine Sachearglisti-er Weise i» < > inen andern Körper verwandelt. S.u. auseinem Becher eine Masse geworden ist; denn wenn er da,.,,auch die Masse ausliefert, so haftet er dennoch auf Ausliefe-rung ; denn durch die Verwandlung der Form verändert ergewisse, maassen die Substanz der Sache selbst. §.4..Mar-cell schreibt: wenn dir zehn Münzen unter e.ner Bedingungvermacht worden sind , nnd mir der Niessbrauch an denselbenzehn*") unbedingt, und nachher der Erbe, wahrend d,e lie-

40) Nämlich durch Fortsetzung dessen des Erblassers.

47) Clpian wechseil hier wie öfters <lie Person.

48) Ich halte das eonm der Yulgate für unerlasshch.