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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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862
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Ad exhibendum.

leuchter [angesetztes] Schild kann nicht mit der Eigenlhums-klage gefordert, sondern es nmss zu deren Trennung auf Aus-

lieferung geklagt werden. Anders

es bei einemwessen wegen

in ein[fremdes] Gebäude verbaueten Balken, wessen wegen nichtauf Auslieferung geklagt werden kann , weil das Zwölftafel-gesetz die Absonderung verbietet; allein es kann aus demselbenGesetz die Klage wegen des verbaueten Balkens auf das Dop-pelte erliobeu werden.

7. ULP. üb. XXIV. ad Ed. Unter der BenennungBalken verstehen wir im Zwölftafelgesetz, wie Einige richtigmeinen, jeden Stolf. §. 1. Wenn du aber mein Rad an |dei-neiu] Wogen befestigt hast, so haftest du auf Auslieferung.Dies sagt Poinponius, wiewohl du dann keinen bürgerlich-rechtlichen Besitz halt. §. 2. Dasselbe ist der Fall, wenn duein mir gehörige* Brett an [djeinem .Schrank oder Schilf, oderan einem Becher einen mir gehörigen Henkel befestigt, oderFiguren an einein Trinkgescbirr, oder Purpurfäden in ein Kleideingewebt, oder einet Statue einen Ann angesetzt hat. §. 3.Auch Stadtgemeinden können auf Auslieferung belangt werden,weil sie die Fähigkeit zur Herausgabe besitzen; denn sie kön-nen bekanntlich besitzen und ersitzen; dasselbe gilt von In-nungen und anderen Gemeinheiten. §. 4. Wenn Jemand zurZeit der Einleitung des Verfahrens nicht im Besitz ist, nach-her aber noch vor der Entscheidung iu den Besitz gekommenist, so inuss er, wann er nicht herausgibt, dazu vcrurlheiltWerden. §. 5. Wer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens»ich im Besitz befindet, nachher aber ohne böse Absicht umden Uesitz gekommen ist, inuss losgesprochen werden, wennihm nicht* J, sagt Poinponius, das zum Vorwurf gereicht)dass er nicht gleich die Herausgabe bewirkt, sondern es aufdie Klage hat ankommen lassen. §. fj. Derselbe schreibt :wenn Jemand zur Zeit der Einleitung des Verfahren! sich imBesitz befunden, nachher zu besitzen aufgehört, und kurz dar-nach aus demselben oder einem andern Grunde wieder hl denBesitz gekommen ist , so muss derselbe, wenn er nicht zurHerausgabe schreitet, verurlheilt werden. §. 7. Hierzu fügtPoinponius nicht übel hinzu, es müsse aber auch derjenige,der auf Auslieferung geklagt habe, zu beiden Zeitpiincteu beider Herausgabe der Sache betheiligt gewesen sein, d. h. so-wohl zu der der Einleitung des Verfahrens, als der der Ver-urteilung; dies ist des Labeo Ansicht auch.

8. JULIAN, lib. IX. IÜff. Wenn wider den, derweder besass, noch arglistiger Weise sich des Besitzes entledigthat, Klage auf Auslieferung erhoben worden ist, und nach

45) Quamvis, s. Glück XI. p. 227.