Pandect. L. X. Tit. 4. Ad cxhibcmlum.
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zur Auslieferung besitzen, dazu verpflichtet seien. §. I. Ju-lian sagt so: mittelst der Klage auf Auslieferung hafte jederAVer sich zur Aufrecbterhaltung von Vermächtnissen im Besitzbefinde; ebenso derjenige, wer eine Sache wegen Niessbraurhesinne liabe, wiewohl anch er eigentlich nicht besitze. Daherbehandelt Julian die Frage, inwiefern dieselben zur Ausliefe-rung verbunden seien, und beantwortet sie dahin : der erstereinsofern, das» der Kläger den Besitz [zwar] erlangt * ■') derBeklagte aber zur Erhallung der Sache- im Besitz bleibt; derWiessbrauchcr aber dergestalt, dass der Kläger den IJesitz derSache erlangt, der Beklagte aber den IViessbraurh übt. §. 2.Gleichfalls, schreibt Julian, hafte der Käufer, der das, waslauf einem verkauften Grundstück] ausgegraben und umgehauenVorhanden ist **), nicht herausgibt, auf Auslieferung, insoweitich den Streitgegenstand eidlich jrewifrdert habe; er fügt jedochhinzu, es müsse sich der Käufer im IJesitz befinden, oder sicharglistig des Besitzes entledigt haben. §. 3. Ferner, schreibtGelsus, kannst du durch die Klage auf Auslieferung erlan-gen, den Dünger, den du auf meinen Hof hingeschafft hast,wieder hillwegnehmen zu dürfen, und zwar ganz und gar;anders [d. h. theilweise| kannst du es nicht. §. 4. Auchwenn ein Floss durch Stromesgewalt auf eines Andern Ackerfortgetrieben worden , kann derselbe jnit der Klage auf Aus-lieferung, wie Keratins schreibt, belangt werden. Daheruntersucht JYeratius die Frage, ob dein Eigenthümer desAckers nur wegen des künftigen, oder auch wegen des derVergangenheit angehangen Schadens Sicherheit bestellt werdenmüsse? Und bejahet die Verbindlichkeit zum Letztem. §. 5.Auch wenn etwas von einem eingestürzten Gebäude auf dei-nen Hof, oder in deine Gebäude herabgefallen ist, haftest duauf Auslieferung, selbst weun du es nicht besitzest. §. 6. Aufder andern Seite hallet aber derjenige, dein die Fähigkeit zurAuslieferung ermangelt, auch wenn er besitzt, dennoch nichtauf Auslieferung; so z. B. haftet [der Herr], wenn ein Sclavflüchtig geworden, nur insoweit, dass er Sicherheil leistet, ihnstellen zu wollen, sobald er seiner wieder habhaft gewordensei; dasselbe gilt, auch wenn er nicht flüchtig ist, sondern duihm gestattet hast , sich aufzuhalten wo er will; oder wenner vnn dir auf Reisen geschickt worden ist , oder auf deinenLandgütern sieb befindet, wirst du blos zu der |gedaejiteii|Sithrrheilslieslelhing verpflichtet.
(i. PAUL. üb. XIV. ad lul. — Ein in einem Anderngehöriges Gold eingeschlossener Edelstein, oder an einen Ann-
43) S. Glück XI. p. 2Q0.
44) Ruta caesiu ». Gliick II. p. 530. n. 100.