Pandect. L. X. TU 3. Communi d'widutido.
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Antlieile zurückzufordern, oder ihm ein Geschenk damit zumachen, so wird die Wand gemeinschaftlich.
23. ULP. lib. XXXII. ad Ed. — Wenn zwischen dirund deinem Milgenossen die Uebereiukunft getrolfen wordenist, dass ihr den Niessbrauch ein Jahr um das andere ziehenwollet, und der Milgeuosse dich den Niessbrauch eines dirzukommenden Jahres nicht gemessen Iiisst, so fragt es sich,ob die Pachlklage, oder die Gemeingutstheilungsklage zu er-heben sei ? — Dieselbe Frage entsteht dann, wenn ein Mit-genosse , der eingewilligt hatte, dass der Niessbrauch ein Jahrum das andero gezogen werden solle, Vieh [auf das Grund-stück] getrieben, und dadurch die Vernichtung der Früchte deskünftigen Jahres, welche der Mitgenosse ziehen sollte, bewirkthat. Ich bin der Ausicht, dass vielmehr die Gcmeingutsthei-lungs- und nicht die Pachtklage Statt habe; denn wie solleine Verpachtung angenommen werden können, wenn keinePachtsumme vorhanden ist? oder dass wenigstens eine bürger-lichreclitliche Klage auf etwas Unbestimmtes zn ertheilen sei.
24. JULIAN, lib. VIII. Dig. — Wenn ein Zweien ge-höriger Sclav etwas von dem Vermögen des einen seiner Her-ren erworben hat, so wird dieses nichts desto weniger gemein-schaftlich sein; derjenige, aber, von dessen Vermögen es er-worben worden ist, kann die Summe mittelst der Gemeinguts-theilungsklage allein verlangen, weil es der Redlichkeit ent-sprechend ist, dass Jedem dasjenige zum Voraus gehöre, wasder Sclav von seinem Vermögen erworben hat. §. 1. Wenndu , als ich Gemeingutstheilungsklage wider dich erheben wollte,deinen Aulheil, um das Verfahren zu verändern, dem "Filiusübergeben hast, so haftest du mir durch die prätorische Klagelauf das Geschehene], weil du es darum gethan, um dich derGemeiiigutstheilungsklnge zu entziehen.
25. Ihkm lib. XII. Disc. — Wenn Stichus, ein mir unddir gemeinschaftlich gehöriger Sclav, einen Untersclaven, denPampbilna, von zehn Goldstücken an Werlh , hat, und widermich wegen des Sondergutes Klage erhoben, und ich zu zehnvernrlheilt worden bin, und sie entrichtet habe, so wirst du,selbst wenn Pamphilus nachher gestorben sein sollte, nichtsdesto weniger durch die Geineingulstheihings- oder die Gesell-scliaflsklage zum F.rsatz von fiinfen* 5 ) genöthigt, weil ichdich von dieser Schuld befreiet habe. Um so mehr werde ichdazu gelangen, wenn Stichus nach des Pamphilus Tode einenandern Untersclaven erworben hat.
20. ALFEN. VAKUS lib. II. Dig. — Ein Zweien gc-
35) Das mtUta der Floientine lasse ich hier ausfallen, s. die.Cöttiiiger C. J. Ausgabe.