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Pandect. L. X, TU. 3. Vommuni diuidundo.
die Gemelngutstlieilungsklage ersetzen; denn was durch Schulddes Mitgenossen Terloren gegangen ist, wird Gegenstand dieserKlage.
21. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Der Richter innss beider Tlieilung von Grundstücken sich darnach richten, was Al-len am nützlichsten ist, oder was die streitenden Parteienwünschen.
22. POMPON. lib. XXXni. ad Sabin. ~ Wenn ich inmeinem und meines INachbars JNamen eine TV and gebauet habe,gleichviel ob in der Voraussetzung, die Kosten von seinem
Varro (s. Dnaren. 7. I.) gebraucht; dass ad delirium rc-sponderc, von welchem Ausdruck schon Dualen sagt:(jiiiu:i lectionem vi plane absurdum et nullius sensus respuunlomnes, eine scriptum absann sei, wie sie Kobert Senf,jur. III. 4. nennt, ist aber gar nicht zu leugnen; mir istdieser Ausdruck gaöZ unbekannt, und lutbe ich ihn auch nie-mals hei Andern gefunden. Die B I a n card sehen Disput,ad h. I. 111. 4., worauf Glück sich stützt, sind mir -/.warunbekannt, allein ich siehe nicht an, dem II ein ec eins,diesem grossen Römischen Alterthiiins- und lateinischen Sprach-kenner, zu folgen, der (ad I'.risson. h.v.) sagt: nihih em'messe phrasin: ad delictum non renpondere, nemo nonanimaduerlit. Der Scholiast zu den Basiliken, die blos dessocii als inj i,i«xovoviog erwähnen, welcher sagt: tv%bv Inlicfiaoiri/jcini; Ivtytm, kann auch delictum nicht reden; denndas Alutreten dessen, der sich dem Militärdienst entzog,kann er ja ebensogut ein afiaQtijfut nennen. 1'ebrigens haltedieser die Basiliken vor Augen und nicht die l'anclectcn.ad 4) Dass der Richter sich gegen den ungehörten, Inculpn-ten soweit vergessen solle, «lies lässt sich von einem Kölni-schen Richter gar nicht denken; von lehereilung desselbenist überhaupt gar nicht im Gesetz die Rede; der Sc bloss des-selben lässt vielmehr ein ganz ordinäres Strafverfahren ver-lnulhen, und die Strafvollstreckung in der angegebenen Artist gegen einen militärischen Austreter, der dadurch, dasser sich nicht stellt, schon das Verbrechen consummirt,ebensowohl erklärlich, als unerMärhar gegen den sich nichtstellenden Inciilputen, der dadurch nur eine Verinnthung ge-gen sich bewirkt DJ Dass motus judieis eine Zornäus-serung bedeuten müsse, ist gar nicht erwiesen, undthut auch hier nichts zur,Sache; es kannte höchstens als eineittdignatio verstanden werden, wie Dnaren sagt, alleinauch dies ist ganz unnöthig, und daher die gewöhnliche inder Uebersetzung gegebene Erklärung beizubehalten, dieGlück selbst nicht leugnet: übrigens wäre die Bedeutungin Beziehung auf einen militärischen Austreter, den eine Be-schimpfung traf, Immer noch viel eher zu erklären, als aufeinen andern ausgetretenen Angeschuldigten, in Betreff de«"sen sich, wie schon vorher angedeutet worden, eine solcheLeidenschaftlichkeit gar nicht denken, so wenig" sich einGrund annehmen lässt, dieselbe in das Gesetz hiiieinzii-dichten.