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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. I.. X. Tit. 3. Cuiinniiiii rfiuitlutulo.

II

Ii<>ri<?or Sclav brach, während er sich bei «lein Einen befand,bei der Arbeit ein Dein ; es ward Frage erhoben, was derandere Herr wider den, bei dem er gewesen, für eine Klageanstellen müsse? Ich habe geantwortet: wenn der gemein-schaftliche Sclav mehr durch die Schuld jenes , als durch Zu-fall Schaden gelitten habe , so könne Ersatz durch einenSchiedsrichter mittelst der Gcmeingutstheilungsklage gefordertWerden.

27. PAUL, üb, FIT. Eptlom. Alfeld ZJ/g. — Ausser we-gen eines gemeinschaftlichen Geschäftes kann einer von meh-reren Mitgenossen einen gemeinschaftlichen Sclaveu nicht aurUntersuchung ziehen.

28. PAPJNIAN. üb. Vn. Quacst. S a b i n u s sagt,in Betreff einer gemeinschaftlichen Sache könne keiner derEigentliiimer rechtlicher Maasseil wider den Willen des andernetwas thnn. Daher ist es klar, dass ihm ein Recht des Wi-derspruchs zustehe ; denn es ist eine bekannte Hechlsregel,dass unter gleichen Verhältnissen der Widersprechende im Vor-zug stehe. Wiewohl aber in gemeinschaftlichen Angelegen-heiten ein Mitgenosse dein andern, wenn dieser etwas beginnt,widersprechen kann, so kann dieser doch nicht gezwungenwerden, dass er etwas schon Errichtetes wieder wegnehme,wenn der Andere, dafern er Widerspruch einlegen konnte,dies unterlassen hat; darum wird er, durch die Gemeinguts-theilungsklage Schadensersatz suchen müssen. Hat er aberjenem zur Errichtung seine Einwilligung erlheilt, so hat erauch keine Schädensklagc. Hat er aber in Abwesenheit seinesMitgenossen etwas zu dessen Nachtheil begonnen, dann wirder auch zur Wiederwegnahme gezwungen.

20. PAUL. lib. H. (hiaest. — Wenn Jemand in demGlauben, es gehöre ihm mit dein Mävius ein Landgut ge-meinschaftlich, was ihm mit dem Titius zusammengehörte, aufdasselbe Kosten verwendet hat, so genügt die Gcincingnts-theilungsklage ohne Zweifel ; denn es ist liier der Fall vor-handen, dass ich weiss, die Sache gehöre mir und noch Je-mandem, aber meinen Mitgenossen nicht kenne; denn'ich führehier nicht für meinen Mitgenossen ein Geschäft, sondern ver-wahre ineine eigene Sache, und die Klage entspringt mehraus der Sache, worauf ich Kosten wende, als aus der Per-son meines Mitgenossen. Es haftet mittelst dieser Klage auchder Minderjährige, so dass ihn der Dichter zum Kostenersatzanhält. Anders ist es aber mit dem, der in dem GlaubenSteht, er verwende Kosten auf eine ihm allein gehörige Sache,während sie ihm mit einem Andern gemeinschaftlich gehört ;diesen steht weder die [directej Gemeing-utstbeUnngsklage zu,noch wird ihm die analoge erlheilt. Denn derjenige, welcher