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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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848
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Pamdkct.

Comniuni diuidundo.

Ebenso findet, wenn Einer wegen des Sondergutes auf dasGanze belangt und verurlheilt worden, wider den Miteigen-tliiimcr die GeineingiUslheiluugsklago zur Erlangung des An-iheils an demselben Statt.

9. AFRH'AiV. üb. VII. Quaest. — Wenn aber, nach-dem der Miteigeiithiiiner eines gemeinschaftlichen Sclaven wegendes Sondergutes auf das Ganze verurllieilt worden, bei demandern Miteigeiithiiiner dazu gehörige Sachen verloren gehen,so findet nichts desto wenig-er die analoge Gemeingutstheilungs-kiage zur Erlangung des Antheils au [dem deshalb erlegten] ' ')Geld« Statt; denn ohnedies würde es unbillig sein, wenn derganze Schaden den, der verklagt worden, allein treffen sollte,indem die Gefahr an Sondergutsgegcnsläuden beiden Herrengemeinschaftlich sein muss. Darum wird auch derjenige, werim Auftrag des Herrn die Verteidigung des Sclaven übernom-men, alles, was er im guten Glauben entrichtet hat, wiedererlangen, wenn auch das Sondergut uachher verloren gegangenist. Dies verhält sich so, wenn keines von beiden Schuld insSpiel kommt; denn wenn der Herr, wider den wegen desSondergutes Klage erhoben wordeu, bereit v ist, die im Sonder-gut begriffenen Sachen dem Kläger abzutreten, so muss er,nach seiner | des Africanus] Ansicht, aus Gründen gehörtwerden, vorausgesetzt, dass er dieses ohne böse Absicht undohne Zögern thut.

10. PAUL. lib. XXIII. ad HA. — Ingleichen wird, wie-wohl die Klage aus dem Aquilischen Gesel/.e wider den Erbennicht zuständig ist, der Erbe des Miteigeuthümers mittelst die-ser Klage doch zum Ersatz augehalten, wenn der Erblasseretwas an einer gemeinschaftlichen Sache beschädigt hat; wes-falls die Aquilisohe Klage entsteht. §. 1. Wenn blos der Ge-brauch uns gehört, der weder verkauft noch vermielhet wer-den kann, so fragt es sich, inwiefern hier Theilung mittelstder Geineingutstheilungsklage getroffen werden könne? Hierkommt der Prätor mit einer Verbesserung zu Hülfe, so dass,wenn der Richter dem Eisen den Gebrauch allein zuerkannthat, vom Andern, der Entschädigung in GeJde empfängt, nichtangenommen werden soll, als sei dieses von seiner Seite keinGebrauch, und als habe er mehr, indem er einen l\iessbrauchzu haben scheine, weil es hier die Wothwendigkeit erfordert.§. 2. Bei der Geineingutstheilungsklage muss der Richter dieSache zu ihrem wahren Werthe veranschlagen, und auch fürEntwehrung Sicherheit bestellen lassen.

11. GAJ. Hb. VII. ad Ed. prov. — Ueberhaupt müs-sen wir bemerken, dass, wenn nach dem Untergang einer

31 ) Glosse.