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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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847
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Pandect. L. IX. Tit. 3. Communl dtuhlundo.

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andern Tlieils, oder von einem andern Gläubiger des andernSchuldners [zur Theilung] aufgefordert worden, denselben über-holen [und sieh dadurch Zuerkennung des Grundstücks ver-schärft] hat, und der Schuldner dessen, dem dasselbe zuerkanntworden, fielen Abtragung seiner eigenen Schuld seinen An-theil au dem Grundstück wieder verlangen will, so wird er,wie scharfsinnig bemerkt worden , nicht gehört werden , solange er nicht auch den Tlieil anzunehmen sich bereit erklärt,den der Gläubiger durch das Zuerkennen erkauft hat. Dennebenso wii'd, wenn du deinen Theil an einer [dir gemeinschaft-lich mit einem Andern gehörigen] Sache verkauft hast, undvor der Uebergabe an den Käufer zur Theilung aufgefordertworden bist, und dir der andere Theil zuerkannt worden ist,ganz folgerichtige behauptet, dass die Kauf klage [wider dich]nicht angestellt werden könne, wenn [der Räufer] nicht dieganze Sache anzunehmen sich bereit erklärt, weil dieser Theillediglich durch den andern an [dich] den Verkäufer gekommenist. Ja es kann sogar der Käufer mit der Verkaufsklage be-langt werden, das Ganze anzunehmen. Nur darauf ist zu ach-ten, ob etw r a ein Betrug des Verkäufers im Spiele ist. Gleich-falls wird aber der Verkäufer, wenn er nach dem Verkaufseines Anlheils überboten worden ist, zur Erstattung des [be-reils vereinnahmten| Preises aus dem Rauf haften. Ganz das-selbe gilt vom Auftrag und andern Klagen dieser Art.

8. PAUL. lib. XXIII. ud Ei. — Auch wenn nicht allevon denen, die eine Sache gemeinschaftlich besitzen, sondernnur einige die Theilung verlangen, kann diese Klage zwischenihnen Statt linden. §. 1. Wenn es noch ungewiss ist, ob dasFalcidischc Gesetz zur Anwendung kommen werde, so kannzwischen dem lirben und dem Vennächfnissinhaber die Gemein-gutslheihingsklage Statt finden, oder die Forderung eines un-bestimmten Theiles verstattet werden. Ein Gleiches geschiehtdann, wenn ein Sondergut vermacht worden, weil es unge-wiss ist, um wieviel dessen Betrag durch das, was demHerrn |des betreffenden Sclavcn] verschuldet wird, verringertwerde. §. "2. Gegenstand der («emeingutslheilungsklage kannauch dasjenige werden , wenn Jemand eine gemeinschaftlicheSache verschlechtert, z. 15. einen Scheren verwundet, oder seinGcmüth verführt, oder Bäume aus dem Boden gerissen hat.§. .'{. Wenn [der eine Miteigenthümer| wegen des von einemgemeinschaftlichen Sclaven angerichteten Schadens mehr ent-richtet hat, so wird der Sclav abgeschätzt, und (euer einenverhältnissmässigen Antheil an selbigem erhallen 30 ). §• 4.

30) nie Erklärung der Glosse kann ich nur für falsch aner-kennen.