Pandect. L. X. Tit. 3. Vommuni dividundo.
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gemeinschaftlichen Sache derjenige, «lein in Folge der |bestau-deneu] Gemeinschaft etwas geleistet werden muss, deshalbKlage erlieben will, ihm die analoge Gemeingiitslheiliingsklageertheilt wird, wie wenn z.U. der Kläger Kosten an eine ge-meinschaftliche Sache gewendet, oder sein Mitgenosse von derSache einen Gewinn, z. B. Hauddienste und Lohn eines Scla-ven,. allein gezogen hat; olles dieses ist Gegenstand dieserKlage.
12. ULP. lib. LXXI. ad Ed. — Wenn ein Mehrerengehöriges Gebäude, oder eine Wand vorhanden ist, und anderselben etwas ausgebessert, eingerissen, oder in welche et-WM hineingeschoben werden muss, so muss die Geineinguts-theilungsklage erhoben werden, oder mau kann auch das ln-terdict Wie ihr besitzet anstellen.
13. Jukm üb. LXXV. ad Ed. — Bei der Gemeinguts-theilungsklage kommen alle Sachen in Betracht, es miisste dennmit allgemeiner LÜbereinstimmung etwas namentlich davon aus-genoinmen worden sein.
14. PAUL. lib. HI. ad Plaut. — Bei dieser Klage kommtdasjenige in Betracht, was im Namen Aller von Seiten dessenverrichtet worden ist, oder hätte sollen verrichtet werden, derda weiss, dass er einen Mitgenossen habe. §. 1. Es ist aberdie Frage zu untersuchen, ob ich diejenigen Kosten, welcheich, in dem Glauben, ein gewisses Landgut gehöre mir allein,darauf verwendet habe, und welche ich, wenn auf einen Theildesselben Eigenthumsklage erhoben würde, durch Yorsckützungder Einrede der Arglist würde zurückbehalten können, auchwenn die Gemeingutstheiliingsklage wider mich erhoben wor-den, vermöge der bei dieser Klage vorherrschenden Billigkeitzurückbehalten könne? — Ich glaube wohl, denn die Ge-meingutstheiliingsklage ist guten Glaubens; dies jedoch nur,wenn \\idcr mich Klage erhoben worden. Wenn ich abermeinen Aulheil veräussert habe, so ist nichts mehr vorhanden,Was ich innebehnlteu kann. Kann aber derjenige, welchervon mir gekauft hat, dag Zurückbehalten ausüben? denn aucher würde, wenn ein Theil von ihm mittelst der Eigenthums-klage gefordert würde, wegen der von mir aufgewendetenKosten, sowohl wie ich ein Rückbehaltungsrecht ausüben kön-nen ; es ist richtiger, dass die Kosten auch in diesem FalleiniK'behalten werden drrrfen. Unter diesen Umständen kann■Mn nun mich richtig fortfolgern, dass mir auch wegen derKosten keine 12 ) analoge Kluge wider meinen Mitgenossen,
32) Tmpcndior. nomine vlile Jud. e1c. Die kritische Emendationdieser so sehr bestrittenen Stelle betreffend, begnüge ichmich, auf Glück XI. i>. 153—lül. zu verweisen, wo eine