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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
846
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Communi d'widunilo.

Ablauf elues Jahres, weil wider den, welcher den Anderngewaltsam aus dem Besitz gesetzt hat, auch nach Jahresfristnoch das luterdict verstattet wird; behauptet er, fährt Julianfort, dass der Andere bittweise besitze, so findet die Klageebensowenig Statt, weil auch wegen bittweisen Besitzes einluterdict verstattet wird. Es fallt aber [endlich], sagt er, dieseKlage auch dann weg, wenn behauptet wird, dass derjenige,welcher auf dieselbe anträgt, sich heimlich in den Besitz ge-setzt habe; denn wegen heimlichen Besitzes finde ebenfalls einluterdict Statt. §. ti. Wenn Zwei eine Sache zum Pfändeerhalten haben, so ist es die grö'ssto Billigkeit, eine analogeGemeiugutstheilungsklage zu verstatten. §. 7. Auch wennzwischen Zweien wegen Niessbrauchs Streit herrscht, muss sieertheilt werden. §. 8. Desgleichen wenn Zwei vom Prlitorin den Besitz von Vermächtnissen eingesetzt sind; denn dannist eine rechtmässige Ursache des Besitzes wegen der Verwah-rung [der in Besitz genommenen Sache] vorhanden. Mithin istauch von zwei Eeibesfriichteu dasselbe zu sagen; dies hatGrund. §. 9. Ist aber Jemand wegen drohenden Schadensbereits auf Geheiss [des PrätorsJ in Besitz gesetzt, so findetdiese analoge Klage nicht Statt, weil man dann die Eigen-thumsklage erheben kann. §. 10. Wenn wegen gemeinschaft-lichen iN'iessbrauchs [von einem Landgute| Theilungsklage er-hoben worden ist, so kann der llichter Amtswegen entwederdie Einrichtung treffen, dass er jedem den Kiessbrauch an be-stimmten Stücken gestattet, oder einem von beiden, oder einerdritten Person ihn verpachtet, so dass sie die l'äcbte ohne allenStreit ziehen, oder wenn es bewegliche Sachen sind, auch aufdie Weise, dass zwischen ihnen ein Abkommen getroffen undSicherheit bestellt wird, den Messbrauch mi£ einige Zeit hindurchzu ziehen, das heisst, dass er abwechselnd Einem um den An-dern eine bestimmte Zeit hindurch zukommen solle. §. t I.Diese Klage steht weder dem Pachter, noch dem, der etwasin Verwahrung empfangen hat, zu, wiewohl beide den natür-lichen Besitz haben. §. 13. Zwischen denen, die ein Pfanderhalten haben, muss eine Theilung in der Art Statt finden,dass jeder Antheil nicht zu seinem wahren Werthe , sondernnur auf so hoch veranschlagt wird, was dagegen verschuldetwird, und einein der Gläubiger also zwar das Pfand angewie-sen, dem Schuldner jedoch die Freiheit nicht entzogen wird,sich znr Zahlung der Schuld zu erbieten und sein Pfand ein-zulösen. Dasselbe gilt auch, wenn der Besitzer des Pfandesdem, der die hvpolhecarische Klage erhoben, die Streitvvürde-mng anbietet. §. 13. Wenn ein Schuldner seinen Antheil aneinein ihm mit «Beut Amiern gemeinschaftlichen Grundstückverpfände* hat, und sein Gläubiger von dem Ei^enthiimer de«