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Pandkct. L. X. Tit. 3. Vommuni dividundo.
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falls schreibt Julinn: wenn derjenige, mit dem mir ein Sclavgemeinschaftlich gehörte, mir seinen Antheil verpfändet, unddann die Gcmeingutstheilungsklage wider mich Angestellt hat,so könne ich ihn mit der Einrede der geschehenen Pfandbesfel-long abwehren 1 . Wenn ich aber diese Einrede nicht vorge-schützt habe, so wird es P/licht des Kichters sein , wenn erdem Schuldner den ganzen Sclaven zuerkannt hat, ihn zurfKrlegung derj Werthschatzung meines Antheils zu verurtei-len; denn das Pfandrecht bleibt unversehrt. Hat ihn der leich-ter aber mir zuerkannt, so wird er mich nur soviel heranszu-zahlen verurtheilen, als der Wertii des Pfandes die gelieheneSumme übersteigt, und mir dann die Refreiung des Schuldnersauferlegen. §. 10. Vermöge seiner Amtspflicht kann der Rich-ter auch in der Art zuerkennen, dass er dem Einen das Land-gut selbst und dem Andern den Niessbrauch daran zuerkennt.§. 11. Uebrigens ist Alles so, wie wir bei der Erbtheilungs-klage gelehrt haben. §. 12. Urseius sagt: dass, wenn einKachbar, in Ret reff eines Neubaues an einem Mehreren ge-meinschaftlich gehörigen Gebäude Anzeige gemacht, derjenigevon mehreren Genossen , welcher deshalb verurlheilt wordensei, den Antheil an der Strafe von seinem Mitgenossen erlan-gen könne. Julian bemerkt aber mit Merht, dass dies nurdann der Fall sei, wenn ein Nutzen für das Gebäude damitVerbunden war.
7. Idkm üb. XX. ml Ed. — Die Gemeingutstheihmgs-klage findet auch in Retreff von Zinsäckern Statt. Es ist aberdie Frage, ob ein Zinsacker stückweise vertheilt werden kann ?Der Richter muss sielt dieser Art von Verlheilung enthalten,denn die Zinsberichtigung wird dadurch verwirrt. §.1. Kera-tins schreibt, der Schiedsrichter könne, wenn er ein nichtzinsbares Landgut Zweien, nach besondern Slückcn getheilt,zuerkannt habe, demselben eine Dienstbarkeit auferlegen, wiewenn es zwei Landgüter w r ären. §. 2. Auch wer die Publi-ciane hat, kann die Genipingutstheilungsklage erheben. §. 3.Aus einigen Gründen findet zwar keine Eigenlhumsklage Statt;wenn jedoch ein rechtmässiger Grund des Hesitzes vorhandenist, so ist die analoge Gemeingulsklagn zuständig; z. 15. wenneine Sache auf den Grund einer entrichteten Nichtschuld be-sessen wird. §. 4. Unter Räubern findet diese Klage abernicht Statt , auch nicht unter denen , die bittweise besitzen,oder heimlich, weil dieser Resitz ein unrechtmässiger ist; derhinweise [Belfos] ist zwar ein rechtmässiger, allein er genügtzur Anstellung der Klage nicht. §.5. Julian schreibt: wennder Eine als Resit/.er auf Thcilung anträgt , nu4 der Anderebehauptet, dass er sich gewaltsam in den Resitz gesetzt habe,so darf diese Klage nicht ertheilt werden , »uch nicht u»ch