Communi äwidundo.
Stiebe aufgehört hat, gemeinschaftlich zu sei». §. 2. Der Mit-genosse mag aus der Verpachtung des gemeinschaftlichen Land-gutes oder durch dessen ISewirthschaftung etwas erworben ha-ben, er haftet stet» durch die Gemeingutstheiluiigsklage; hat eres* im gemeinschaftlichen Namen gethan, so darf ihm wederGewinn' 29 ) zu Theil werden, noch Schaden 20 ) treffen, wennaber*iiicht im gemeinschaftlichen Namen, sondern um den Ge-winn allein zu zielten , so muss ihn auch der Scltaden alleintrelfen. Zum Ersatz desselben wird er durch die Gemeinguts-theilungsklage darum gehalten, weil nicht angenommen weidenkann, dass er seinen Anfüeil ajhja babe verpachten können.Uebrigens findet die Geineingutstheilungsklage, wie auch Pa-]>inian schreibt, nur dann Statt, wenn er etwas gethan hat,ohne welches er seinen Antheil nicht füglich hat verwaltenkönnen; konnte er dies aber, so steht ihm die Geschäftsfüh-rungsklage zn, und er haftet auch durch sie. §. 3. Kosten,die nach der Einlassung auf die Erhlheilungsklage entstandet!■ind, werden, wie INerva richtig glaubt, auch Gegenstand der-selben. §. 4. Dass auch Junge [von Sclaven und Vieh| inJlefracht kommen, haben Sabinus und Atilicinus gutacht-lich ausgesprochen. §. 5. Dieselben waren auch der Meinung,dass diese Klage Zuwachs und Abnahme erleiden könne. §. <i.Es fragt sich, ob, wenn Jemand einen Todten an einem ihmmit einem Andern gemeinschaftlich gehörigen Orte begraben,er ihn dadurch religiös mache? Dass jedem das volle Recht,einen Todten zu begraben, zustehe, ist eben so klar, als dassder eine von beiden allein einen bisher davon freien Ort nichtreligiös machen kann; Trebatius und Laben meinen, dass,wiewohl der Ort nicht religiös werde, dennoch Klage auf dasGeschehene erhoben werden müsse. §. 7. Wenn du wegendrohenden, Schadens durch Bärgen auf das Ganze Sicherheitbestellt hast, so, sagt Lnbeo, stehe dir die Gemeingutsthei-lungsklage nicht zu, weil du nicht nöthig hattest, auf dasGanze zu bürgen, sondern es genügte, wenn du es für deinenAntheil thatest; diese Meinung ist richtig. §. 8. Wenn unsein Landgut gemeinschaftlich gehört, von mir aber verpfändetworden ist, so kann dasselbe zwar zur Theilung gezogen wer-den, allein das Pfandrecht dauert für den (»laubiger fort, auchWenn dasselbe [zum Theil mir] zuerkannt worden ist; denndasselbe würde , auch wenn dem IMitgenossen sein Antheilübergeben worden wäre, unversehrt fortbestehen. Der Schieds-richter der Geineingutstheilung muss aber, wie Julian sagt,diesen Antheil darum niedriger veranschlagen, weil ihn derGläubiger dem Vertrage gemäss verkaufen kann. $. 9. Gleich-
st») l'ebor den ■ntheilsmassigmi.