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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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843
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Pandect. L. X. Tit. 3. Communi diuidundo. 843

Mitgenossen etwas abgeht, oder von einer gemeinschaftlichenSache au ihn gekommen ist. §. 1. Was die |lnteressenten|selbst unter einander ohne Arglist festgesetzt haben, das mussder Richter bei der Erbtheilungs- und Gemeiugutstheilungsklagevor Allem aufrecht erhalten.

4. Idkm lib. XIX. ad Ed. — Vermöge dieser Klage wirddie Theiluug solcher körperlichen Sachen bewirkt, an denenuns das Eigcnlhum zusteht, nicht auch Erbschaflsachen. §. 1.Kann ein Brunnen Gegenstand einer Theiiungsklage werden?Mela sagt, nur dann, wenn dessen Grund lind lioden ein ge-meinschaftlicher ist. §. 2. Diese Klage ist guten Glaubens;wenn daher eine Sache ungelheilt geblieben, so gilt demnnge-achtet sowohl die Theilung der übrigen, als es kann auch we-gen der ungetheilt gebliebeneu von Neuem die Theilungskhigeerhoben werden. §. X. Sowie aber die Theilung einer Sachegelbst Gegenstand der GemeingulstlieilungsklHge ist, so sind esauch Leistungen; wer daher | auf eine gemeinschaftliche Sache]Kosten verwendet liat, kann [durch dieselbe] Ersatz erlangen.Wenn er aber die Klage nicht wider den Mitgenossen selbst,sondern gegen dessen Erben anstellt, so glaubt Laben mitRecht, dass dennoch die vom Erblasser gewonnenen [Nutzungenin Betrankt kommen. Die früher, als die Sache gemeinschaft-lich ward, gewonnenen Früchte, oder die früher aufgewende-ten Unkosten kommen bei der GemeingutstheilungsIvlHge nbernicht in Betracht. §. 4. Deshalb, schreibt Julian, kann ich,wenn wir wegen drohenden Schadens in den Besitz [einesfremden Hauses] gesetzt worden sind, und ich, bevor uns derBesitz überwiesen worden, ein Gebäude gestützt habe, die dar-auf verwendeten Kosten durch die Gemeingutstheiliiugsklagenicht erlangen.

5. JULIAN, lib. II. ad Uiseium Feroccm. — Wennaber eine Sache von Niemand vertheidigt wird, und wir des-halb in den Besitz jener Gebäude vom Prätor eingewiesen wor-den sind, und dadurch deren Eigenthum erlangt haben, dann,sagt I'roculus, würde ich den Koslenantheil durch die Ge-Hiciugutstheilinigsklage erhalten.

0. ULI», lib. XIX. ad Ed. — Wenn Jeniand in demGlauben, dass ihm mit dem Titius ein Landgut gemeinschaft-lich gehöre, Nutzungen davon gezogen, oder Kosten darauf ge-wendet hat, während es ilim mit einem Andern gemeinschaft-lich gehörte) so kann die Gcmein^utstheilungsklage analog an-gestellt werden« §. 1. Deshalb findet auch , wenn Titius dasLandgut veräussert hat, wiewohl dann die Geineiiigulstheiiuiigg-khige nicht zur Anwendung kommt, weil nus der Gemeinschaftgeschieden worden ist, dennoch die analoge Klage Statt, wel-che wegen der Leistungen allemal erthoilt wird, wenn die