Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
842
Einzelbild herunterladen
 

Vommuni diuidundo.

ben verüusserten Aiiüieil aufgehört hat, zur Erbschaft zu ge-hören.

55. — 56. — ULP. lib. II. ad Ed. — Wenn Erbthei-lungs- oder Gemelngutstheilungsklage erhoben worden, und dieTheilung 80 schwierig ist, duss sie fast unmöglich zu seinscheint, so kann der Richter einem Erben allein Alles zuer-kennen und ihn allein [zur Herausgabe an die übrigen] ver-urtheilen.

56.-57. — PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — Nicht blosbei der Greuzberichtigungs- , sondern auch bei der Erbtheilungs-klage kommen die Nutzungen der verflossenen Zeit in Be-tracht.

57. — 58. — PAPIN. üb. II. Res]}. — Auch wenn einSchiedsrichter bestellt worden, können Brüder eine gemein-schaftliche Erbschaft einstimmig theilend, sich in Güte vereini-gen, uud diese Theilung kann niclit widerrufen werden, selbstwenn der Schiedsrichter uach Beendigung' des Streites keinUrtheil ausgesprochen hat, ausser wenn Einem das Alter zurHülfe kommt.

Dritter Titel.

C o m m u n i d i v i d u n d o.

(T'on der Gemeinguislhcilung.)

1. PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — Die Gemelngutsthei-lungsklage ist dazu nothwendig, weil die Klago aus dem Ge-■ellschaftscoutract mehr gegenseitige persönliche Leistungenbegreift, als die Theilung gemeinschaftlicher Sachen. Diesemzufolge fälli die Gemeingutstheiluugsklage weg, wenn dieSache keine gemeinschaftliche ist.

2. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Es ist einerlei, obeine Sache zwischen Mehreren mit oder ohne Gesellschaftsver-Liiltniss gemeinschaftlich ist, denn die Gemeingutstheiluugsklagefindet in beiden Fällen Statt. Mit Gesellschaftsverhä'lluiss isteine Sache z. B. unter denen gemeinschaftlich, die dieselbeSache zusammen gekauft haben; ohne Gesellschaftsverhältnis»z. B. unter denen, welchen dieselbe Sacho in einem Testamentevermacht worden ist. §. 1. In den drei Donpclklagen: derErbtheilung, der Gemeiugutstheiliing und der Grenzberichtigung,fragt es sich, wer der Kläger sei, weil das Vcrhiiltniss Allerals gleich erscheint; es spricht aber mehr dafür, den als Kla-ger zu betrachten, wer auf das Verfahren angetragen hat.

3. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Bei der Gemeinguls-theilungsklage wird nichts weiter als die Theilung derjenigenSachen, welche gemeinschaftlich sind, selbst in Betracht gezo-gen , und wenn an denselben ein .Schaden angerichtet oderihnen widerfahren ist, oder in dieser Beziehung einem der