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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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P4HDKCT. L. X. Tit. 2. Famfliac erchcundac.

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hast, aus weichein du die Auseinandersetzung lieber Im Wegeder Erbschaftsklage, als der Erbtheilungsklage bewirken will«*,auch die Erbschaftsklage zu verstauen; denn bei der Erbsrhafts-klage kommt Manches in Hetraeht, was bei der Erbtheilungs-klage nicht zur Sprache kommt; so z. I{. wirst du, wenn ichErbscliaffsschuldner hin, das, was ich dem Erblasser verschul-det habe, nicht durch die Erbtheilungsklage, wohl aber durchdie Erhschaflsklage erhalten.

52. — 53. Idem lib. II. an* Unrium Ferocem. — Mä-vSns, der uns zu Erben eingesetzt hat, besass eine mit dem At-tius ihm gemeinschaftlich gehörige Sache ; wenn wir wider denAttius die Gemeingutstheihingsklage erhoben haben , und unsdie Sache zuerkannt worden ist, so, sagt Proeulus, wirddieselbe Gegenstand der Erbtheilungsklage. §. 1. Ein Tim Te-Mamentl freigelassener tmd zum Erben eingesetzter Sclar mns*dasjenige, was er aus für den Familienvater geführten Ilech-niingen noch in Händen hat, vermöge der ErbtheilungsklageReinen Miterben gewähren, f. 2. Der Schiedsrichter der Erb-theilung zwischen mir und dir wollte einige entstandene Ko-sten mir und andere dir zuerkennen; er sah ein, dass er stattdessen jeden dem andern verurtheilen müsse; es entstand nundie Frage, ob er, nach gegenseitiger Aufhebung der Verurthei-liing den, dessen Betrag höher ist, um die übersteigende Sum-me allein verurtheilen könne? Man hat sich dahin entschie-den, dass dem Schiedsrichter dies frei stehe. §. 3. Wenn dieErbtheilungs- oder Gemeingutstheiluugsklage erhoben werden,fio müssen die Sachen ganz und nicht die Theile derselben ein-zeln geschätzt werden.

53. — 54. UU\ lib. II. Resp. — Dasjenige Geld, wel-ches der aus der Gewalt entlassene Sohn dergestalt verliehenhat, dass es dem Vater gezahlt werden solle, wird nur dann».ur Nachverlassenschaft des Vaters gerechnet, wenn demVater wider den Sohn eine Klage wegen derselben Summezustand.

54. _ 55. __ NEHATIUS lib. III. Membran. — Ichhabe meinen Antheil an einein Landgutc aus dein mir mit dirgemeinschaftlich zugefallenen Nachlas« des Lucius Titius ver-kauft; nachher ward zwischen uns die Erbtheilungsklage ein-geleitet; hier kommt weder der mir gehörig gewesene Theilin Betracht, weil er als veränssert ans der Erbschaft geschie-den ist, noch der deinige, weil, wenn er auch in dem vorige*Kechtsverhältniss und Erbschaftsstiick bleibt, er dennoch durchdie, Veräußerung meines Anfheils aus der Gemeinschaft tritt.Ob aher e i n Erbe seinen Antheil nicht veräussert hat, oderiiH'hrere, ist ganz gleich , sobald nur ein von einem der Er-