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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. X. Tit. 2. FamiHrie erchcnndae-

es billig, demselben, da die Erbtheilungsklage wegfallt,eine analog« Klagte gegen den Miterben zu ertheilen, damiter nicht im Schaden bleibe; denn nin die Erbtheilungsklageführen zu können, dazu gehört nicht blos, dass Jemand Erbesei, sondern dass er auch aus einer solchen AngelegenheitKlage erhebe oder belangt werde, die er geführt, oder wobeier betheiligt gewesen, nachdem er Erbe geworden ist. Dennausserdem füllt die Erbtheilungsklage weg , und wenn daherJemand etwas in Bezug auf die Erbschaft gethan hat, bevorer wusste, dass er Erbe sei, so findet die Erbtheilungsklagenicht Statt, weil er dann nicht in der Ueberzengung, dass erErbe sei, gehandelt zu haben angesehen wird. Wer daher vordem Erbantritt etwas gethan, z. B. den Testator begraben hat,der hat [deshalb] die Erbtheilungsklage nicht; hat er es aber nachdem Erbantritt gethan, so werden wir folgerichtig behauptet!) dasser mittelst der Erbtheilungsklage die aufgewendeten Leichenko-Bteu wieder erlangen werde.

50. — 51. — InKM lib. VI. 0/>/«. — Was der Vaterdem aus der Gewalt entlassenen und seiner Studien halberauswärts sich aufhaltenden Sohn hat zufliessen lassen, das ge-stattet, wenn dargelhan wird, dass es der Vater nicht in derAbsicht, einen Vorschuss zu machen, sondern aus väterlicherLiebe veranlasst gethan habe, die Billigkeit nicht, auf das demSohn aus des Erblassers Nachlass zugefallenen Erbantheil ein-zurechnen.

51. __ 52. _ JULIAN, lib. VIII. D/ff. — DasjenigeLandgut, was dem Schwiegervater an Mitgifts Statt übergebenWorden ist, inuss, wenn der Schwiegervater den Sohn zu ir-gend einein Antheil als Erben eingesetzt hat, durch den Schieds-richter der Erbtheilung dergestalt vorweg abgezogen werden,dass der Sohn in dieser Hinsicht gerade ebenso gestellt wird,wie er es sein würde, wenn die Mitgift im Voraus vermachtworden wäre; deshalb gebühren ihm die Nutzungen , welchenach Einleitung des Verfahrens gewonnen worden sind , mitBerücksichtigung der fdarauf verwendeten! Unkosten, die vorder Einleitung des Verfahrens gewonnenen gehören aber gleich-massig allen Erben. Auf die Kosten muss darum llficksichtgenominen werden, weil kein Fall eintreten kann, der diesenAbzug verböte. §. 1. Wenn ich Erbschaftsklage wider dich,und du Erbtheilungsklage wider mich erheben willst, so istOns beiden aus Gründen zu willfahren; denn wenn ich dieganze Erbschaft besil/.e , und dir zugestehe, dass du Erbe zurllalbscheid seiest, aber aus der Gemeinschaft treten will, somuss ich auf die Erbtheilungsklage antragen, weil die Erb-schaft auf keine andere Weise zwischen uns getheilt werdenkann. Ingleichen ist dir, wenn d« einen rechtmässigen Grund