PamdbCt. L. X. Tit. 2. Famittae erckamdac. 839
dieserhalb noch nicht Klage erhoben worden, lo folgt die Klageunversehrt demjenigen, wem das ganze Landgut zuerkanntworden, oder zu dein Theile, zu welchem es zuerkannt wor-den ist. §. 1. Ingleiclieu können, wenn bewegliche in jeneKlagen begriffene Sachen mittlerweile gestohlen worden sind,diejenigen die Diebstahlklage erheben, welche deshalb verant-wortlich waren.
48. — 49. PAUL. lib. XII. ad Sabin. — Wenn dieErbtheilungs-, Gemeingutstheiluugs - oder Grenzberichtigungs-klage erhoben worden, und einer der Streitenden mit Hinter-lassung mehrerer Erben mit Tode abgegangen ist, so kann dieKlage nicht in Antheile zerspalten werden ; sondern es müssensich entweder alle Erben darauf einlassen, oder einen Geschäfts-besorger bestellen, wider den die Klage in Aller Namen ge-richtet wird.
49. _ 50. — ULP. lib. II. DLymt. — Ein zum Theileingesetzter Erbe, dem vom Prätor anbefohlen worden war,den Testator zu begraben, verkaufte deshalb einen Sclaven, dumim Testamente die Freiheit crtlieilt worden war, versprach dasDoppehe |anf den Fall der Entwehrung], und entrichtete es,nachdem er aus diesem Grunde belangt worden war; es ent-stand nun die Frage, ob er das, ,was durch die Stipulation desDoppelten verloren gegangen, mittelst der Erbtheilungsklagewieder erlangen werde? Vor Allem wollen wir sehen, ober liier das Doppelte zu versprechen brauchte? Nach meiuerAnsicht braucht er es nicht; denn zur Versicherung des Dop-pelten wird nur derjenige genöthigt, wer freiwillig verkauft.Wenn er sich aber der l'llicht des Verkaufs unterzieht, so darfer dazu ebensowenig genöthigt werden, als wenn Jemand, dervom Priitor zur Vollziehung eines Urlheils bestellt worden,verkauft; auch dieser kann nicht zur Erfüllung dessen genö-thigt werden, wozu diejenigen gezwungen werden, welchenach Willkühr verkaufen; denn es ist ein grosser Unterschiedzwischen der Pflicht dessen, der es übernimmt, feine Sache au»Wotli zu verkaufen] a7 ) und dem freien Willen dessen, derzum Verkauf schreitet. Daher brauchte er überhaupt vonAnfang nn die Stipulation des Doppelten gar nicht einzuge-hen, sondern der Priitor muss verfügen, dass dem Käufer is )wider den, der als Erbe auftritt, die Klage aus dem Kauf zu-stehen solle, wenn die verkaufte Sache entwehrt worden wäre.Hat aber der Erbe geirrt und Sicherheit bestellt, und ist dt-rSclav darauf zur Freiheit gelangt, so tritt die Stipulation inWirksamkeit; wenn dieselbe iu Wirkung getreten ist, so ist
57} Glosse.
28; Ich eiche ilie Variante cmlori vor.