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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Seite
838
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Pandbct. L. X. Tit. 2. l'amiSae erchcumtae.

7. Wenn einer Ehefrau der Niessbrauch auf so lange ver-macht wordeu ist, bis ihr das Einbringen zurückgezahlt wor-den, so, sagt Cassins, könne durch den Schiedsrichter derErbtheilnng sowohl dasjenige, was Namens des Miterben vonder Milgift entrichtet worden, [vom andern Mitarbeit] zurück-gefordert, als der Miterbe zur Zahlung angehalten werden; unddies ist richtig. §. 8. Wenn zweien Miterben das Setzen ei-ner Statue auferlegt worden ist, und der eine sich diesem un-terzogen, während es der andere unterlassen hat, so, schreibtJulian, sei es nicht unbillig, die Erbthcilungsklage zu ge-statten, damit der Kostenanthcil nach dem Ermessen eines gutenWirlhs ersetzt werde.

45. _ 4G. POMPON. lib. XIII. ad Sabin. — Wenndu behauptest, dass mir mit dir etwas ans einer Erbschaft ge-meinschaftlich gehöre, wovon ich behaupte, es sei aus einemandern (»runde mir allein gehörig, so ist dieses kein Gegen-stand der Erbthcilungsklage. §. 1. Arglist, welcher der Scluvdes Erben sich schuldig gemacht hat, wird bei der Erblhei-lungsklage nicht berücksichtigt, es inüsste denn der Herr inso-fern in Schuld sein, dass er einen ungeschickten Sclaven zuder gemeinschaftlichen Sache gebraucht habe.

46. — 47. — PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn einEhemann vom Vater unter einer Ucdingiing zum Erben ein-gesetzt worden ist, so bleibt unterdessen die Klage der Ehe-frau wegen der Mitgift obschwebend. Ist aber nach des Schwie-gervaters Tode, jedoch während noch obschwebender Bedin-gung der Erbeneinsetzung, Ehescheidung erfolgt, so tritt dasVermächtnis! der Mitgift im Voraus in Wirksamkeit, weil nachdes Vaters Tode einige f Lasten | die Söhne, auch bevor sienoch Erben werden, treffen, wie die Ehe, Kinder und Vor-mundschaften. Daher darf er auch die Mitgift vorweg fordern,weil er nach des Vaters Tode die Last der Ehe tragen muss;und so hat es auch unserm Scävola geschienen.

47. —■ 48. POMPON. lib. XXI. «,/ Sabin. — Wennbei der Erblheiliings - oder der (»emeiitgutstheihingsklage, wäh-rend die Sache im schiedsrichterlichen Ermessen beruhet, überdas Hecht eines (iniudstücks Streit entstellt, so können , derAnnahme nach, Alle, in Uetre/f deren der Schiedsrichter be-stellt ist, sowohl Klage erheben, als auch jeder "nach seinemAulheil wegen eines IVeulinus Anzeige machen. Und wennbei den Ziierkennungcii von Seilen des Schiedsrichters Einem dasganze Ltaigmi zuerkannt wird, so muss derselbe Sicherheitbestellen, dasjenige, was ans diesen Klagen vereinnahmt wor-den, zurückzugeben, oder die darauf verwendeten Kosten zuersetzen; wenn aber, während die Sache |selbst| noch in der(Erbtheilungs- oder Geineingutstheilungs]klage begriffen war,