Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
837
Einzelbild herunterladen
 

Pandect. L. X. Tit. 2. Fitmiiiaa ercfscundae.

837

Jas, was ein Anderer verschuldet, zum Voraus vermacht wor-den ist, mnss der Richter Amtswegen für die Abtretung' derKlagen au ihn von Seiten des Miterben je uach dessen Erb-theil sorgen.

43. — 44. — ULP. üb. XXX. ad Sabin. - EinenSchiedsrichter zur Erbtheilung kann auch ein [Erbe] allein for-dern; denn es ist klar, dass auch ein einziger Erbe beim Rich-ter Anträge machen kann. Es wird daher auch einer alleinselbst in Gegenwart und wider Willen der übrigen einen Schieds-richter fordern.

44. _ 45. _ PLUL. lib. VI. ad Salin. — Unter Mit-erben kann auch die Geineingutsflieilungsklage Statt linden, sodass nur Sachen, welche ihnen gemeinschaftlich gehören, unddavon abhängige Angelegenheiten bei derselben in Betrachtkommen, wegen der übrigen aber die Erbtheilungsklage unver-rückt bleibt. §. 1. Wenn die Erbtheilungs - oder Geineinguls-theilnngsklage durchgeführt worden ist, so schützt der Prüfetdie geschehenen Zuerkennungen durch Ertheilung- von Einredenoder Klagen. §. 2. Wenn Miterben in Abwesenheit eines Miter-ben eine Sache verkauft, und dabei arglistig gehandelt haben,tun sich zu bereichern, so müssen sie dein Abwesenden entwe-der mittelst der Erbtlieifungs- oder der Erbschaftsklage Ersatzleisten. §. 3. Die Früchte, welche ein Erbe vor dem Erb-schaftsantritt von einem Erbschaftsgrundstück gewonnen hat,iniiss er, sagt Julian, nur dann mittelst der Erbtheilungs-klage ersetzen, wenn er, als er sie gewann, wusste, dass esein "Erbschaftsgrundstück sei. §. 4. Wer die Erbtheilnngs -,Gemeingiilsilieilungs- und Grenzberichtigungsklage erhebt, istsowohl Kläger als Beklagter; deshalb miiss er schwören, dasser so wenig aus Cliicanc den Process erhebe, als aus Cbican«sich aufs Leugnen lege. §. 5. Was ein Miterbe in Folg«seiner eigenen Handlung auf den Grund einer erbschaftlichenStipulation entrichtet, kann er vom Miterben nicht zurückfor-dern; z. I». wenn der Erblasser angelobt hat, dass von ihmund seinem Erben Arglist fern sein solle, oder dass weder ernoch sein Erbe dem Gehen und Fahren ein (linderniss in denWeg legen wolle. Ja e» haben sogar die übrigen, wenn für»ie wegen der That eines einzigen eine Verbindlichkeit inWirkung tritt, wie wenn die Bedingung einer erbschaftlichenStipulation eingetreten ist, die Erbtheilungsklage wider den,dessen wegen die Stipulation eingegangen worden. §. 6. WennJemand slipulirt hat, dass Titius und dessen Erbe ihre Geneh-migung crtlieilen würden, und Titius mit Hinterlassung mehre-rer Erhen gestorben ist, so haftet derjenige allein, der dieGenehmigung versagt hat , und von des Slipulirenden Erbenkann derjenige allein klagen, von dem es verlangt worden ist.

54*