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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandict. L. X. Tit. 2. FainilSa» vrcitctmdae-

er für den andern SoLn eine Magistratur in der IleinialL be-kleidete, gestorben ist. §. 4. Jemaud setzte seine beiden Sühnezu Erben ein, und vermaebte jedem zum Voraus bestimmteSclaven, worunter einem, den Stejdianus mit seinem Sondergut;dieser starb jedoch, nachdem er vom Testator freigelassen wor-den war, noch bei dessen Lebzeiten, und darauf der Vaterauch; hier entstand die Frage, ob dasjenige , was Stephauutvor seiner Freilassung als Sondergut besessen habe, beiden Söh-nen zufalle oder dem allein, dem er mit seinem .Sondergut zumVoraus vermacht worden war ? Ich habe geantwortet: denvorliegenden Umständen nach, beiden. §. 5. Ein Vater theilteein Vermögen unter seine Söhne , und bestätigte diese Thei-lung durch ein Testament, wobei er bevorwortete, dass dieje-nigen Schulden, welche jeder von ihnen habe, oder haben wer-de, jeder allein tragen solle. Als darauf einer der Söhne Geldaufnahm, so trat der Vater iu'g Mittel , und es wurden dieGrundstücke, welche er dem Sohn angewiesen halte, mit sei-ner Einwilligung verpfändet; nach des Vaters Tode blieb derSolui im Besitz derselben Grundstücke und zahlte die Zinsen;ich frage: muss ihm, wenn der Gläubiger die verpfändetenGrundstücke verkaufen lässt, mittelst der Erbtheilungsklage seinMi'crbe Ersatz leisten? Ich habe geantwortet: den vorliegen-den Umstanden nach brauche kein Ersatz geleistet zu werden.

40. — 41. — GAJ. üb. II. Fidcsmr. — Wenn derUniversalerbe gebeten worden ist, mir einen Theil, etwa dieHälfte herauszugeben, so kann allerdings zwischen uns eineanaloge Erbtheilungsklage Statt linden.

41. _ 42. — PAUL. üb. I. Beeret. — Eine Frauhatte Berufung wider den [Ausspruch desj Richters eingelegt,mit der Beschwerde, dass derselbe der zur Theilung der Erb-schaft zwischen ihr und ihrem Miterben bestellt gewesen, nichtblos die Sachen, sondern auch die Freigelassenen und die Ali-mente , deren Verabreichung an bestimmte Freigelassene derTestator befohlen, gelheilt, und dies ohne ein Hecht dazu zuhaben, gethan habe. Von der andern Seite ward entgegnet,es sei beiderseitige Uebereinsliininung zur Theilung erfolgt, unddie Alimente schon seit vielen Jahren der Theilung gemäss ver-abreicht wordeu. Es ward bestimmt, es bei der Verabreichungder Alimente bewenden zu lassen, jedoch auch hinzugefügt,dass in Ansehung der Freigelassenen keine Theilung Statt linde.

42. _ 43. — POMPON. üb. VI. ad Sabin. — Wen»einem Miterben ein Vcrmächtniss in diesen Worten hinterlas-sen worden ist, ich vermache ihm das, was er mirschuldig ist, zum Voraus, so liegt es im Kreise derPflichten des Erbtheilungsrichters, [dafür zu sorgen,] dass esdie Miterben nicht von ihm einfordern, denn auch wenn Einem