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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. X. Tit. 2. Famiflae orciscundac.

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meinschafllichen Grundstücke nicht ineLr empfangen habe, alsilim seinem Erbantheil «ach znkomme, stehe der Schwesterwider ihn keine Klage zu. Dasselbe antwortete er, als dieBehauptung aufgestellt ward, dass der Bruder von den vomPrätor decrelirten Alimenten mehr empfangen habe, als dieSchwester, jedoch nicht über die Hälfte.

39. — 40. SCAEVOLA üb. I. Http. — Ein auf einenTheil eingesetzter Frbe unterzog sich einer wider alle Erben,wegen nicht gerächten Todes [des Testators], in Betre/f desganzen .Nachlasses erhobenen Klage [allein], und gewann; einMiterb« foderte nun von selbigem seinen Erbantheil, ohne sei-nen Antheil an den auf den l'rocess verwendeten Kosten tra-gen zu wollen; es fragte sich, ob die Einrede der Arglist Statthabe? — Feh habe geantwortet: wenn deshalb mehr aufgewen-det worden wäre, dass die Angelegenheit jenes mit vertheidigtworden sei, so seien die Kosten zu berücksichtigen. Er könneaber, auch wenn er die Einrede der Arglist vergessen habe,auf Hrstatlung des Kostenantheils Klage erheben. §. f. Je-mand , der ohne Testament verstarb, (heilte in Codicillen alleseine Grundstücke und sein Vermögen unter seine Kinder der-gestalt, dass er seinem Sohn bei weitem mehr hinterliess, alsseiner Tochter; es entstand nun die Frage, ob die Schwesterdem Bruder zu Gunsten ihre Mitgift einwerfen müsse? —Ich habe mich dahin ausgesprochen, unter den vorwaltendenUmständen, wird, wenn der Erblasser nichts ungetheilt gelas-sen, richtiger behauptet, dass die Einwerfung der Mitgift, des-sen Willen gemäss, wegfalle. §. 2. Jemand crtheilte seinemfünfzehnjährigen Sclaven die Freiheit, wenn er dreissig Jahralt sein würde, und bemerkte dabei, dass es sein Wille sei,dass demselben vom Tage seines [, des Testators,] Ableben an,bis an sein Lebensende jährlich zehn Denare Speisegelder, undfünfundzwanzig Denare Kleidergelder verabreicht werden sol-len; es entstand die Frage, ob das Vermächtniss der Speise-»md Kleidergelder von Nutzen sei, wenn Stichus vor dein Zeit-■Hmit geiner Freiheit gestorben , und ob, wenn es nicht vonNutzen sei, der Erbe, welcher sio verabreicht habe, dieselbenvon dem Miterben , bei dem sich jener aufhielt, zurückfodernkönne? — Ich habe geantwortet: es sei zwar keine Verpflich-tung dazu vorhanden gewesen, wenn aber dasjenige, was zuAlimenten verabreicht worden, verbraucht worden sei, ro könnees nicht zurückgefordert werden. §. 3. Was ein Sohn nachdem Ableben des Vaters einer Stadlcasse schuldig gewordenist, kann er seinem Bruder nach Maassgabe dessen Erbtheilsnicht in Anrechnung bringen, sobald sie nicht in allgemeinerGesellschaft stehen, selbst wenn sio die väterliche Nachverlas-sensrhaft gemeinschaftlich besitzen, und der Vater, währendVorp, jur. du. I. 54