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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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833
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Pandect. L. X. Tit. 2. Familiae crcisctmdae. 833

34. — 35. — InKM lib. VJII. Jtrsp. — Emir zur Zeitder Theilung [einer Erbschaft] unter den Miterben gescheheneAbschätzung von [unter einer Bedingung vermachten! Sclaven•wird nicht so betrachtet, als wäre sie in der Absicht eine»einzugehenden Kaufes geschehen, sondern blos in der Absichtder Theilung [,anf den Fall, dass die Bedingung nicht in Er-füllung geht] 24 ); wenn sie daher sterben, wahrend die Be-dingung noch obschwebt, so trifft der JMacktheil sowohl denErben als den Fideicommissinhaber.

35. — 3G. — Idem lib. XII. Resp. — PomponiusPhiladelphus übergab einer in seiner Gewalt befindlichen Toch-ter an Mitgifts Statt mehrere Grundstücke, und trug ihr auf,deren Ertrag an seineu Schwiegersohn zu zahlen; es fragtesich nun, ob die Tochter dieselben, nachdem er alle seineKinder zu Erben eingesetzt hatte, zum Voraus behalten könne?Ich habe geantwortet: die Tochter habe einen rechtmässigenGrund für sich, im Besitz zu bleiben, weil der Vater wollte,dass die fraglichen Grundstücke an Mitgifts Statt sein sollten,und die Ehe nach des Vaters Tode noch fortgedauert hatte -darum müsse die Tochter, welche sich im natürlichen Besitzder Aecker an Slelle der Mitgift, deren sie fähig gewesenwäre, befand, geschützt werden.

36. 7- 37. — PAUL. lib. II. Quaest. — In dorn Gru-ben, du seiest mein Miterbe, obgleich dies nicht der Fall ist,habe ich Erbtlieilmigsklage wider dich erhoben, und der dich-ter hat bereits gegenseitige Zuerkennungen und Verurteilungenausgesprochen; ich frage, ob , wenn das wahre Sachverhält-niss an den Tag gekommen, gegenseitig die Condiction [wegeuentrichteter Nichtsehuld| oder die Eigeuthumsklage Statt habe,und ob ein Unterschied in dieser Rücksicht zwischen dem, derErbe, und dem, der nicht Erbe ist, vorwalte? Ich habe ge-antwortet: wenn derjenige, der Universalerbe war, indemGlauben, dass Titius sein Miterbe sei, sich mit demselben aufdie Erbtlieilmigsklage eingelassen , und nach geschehener Ver-urteilung Geld herausgezahlt habe , so könne er es , weil es

denen das eine mit einer Hypothekschuld belastet ist, dasWidere nicht, und weist jedem das seine davon an. ()iesnlbenstehen min zwar auch in Betreff der Güter im gleichen Ver Tliällniss wie als Erben, doch findet rücksiclillicli der beliebtenAnweisung eine FideiconmiMverbindlicbkeit gegenseitig Statt.Daher muss jeder dem andern seinen ihm dein Erbrechtenach gebührenden /Infinit an dessen angewiesen erhaltenemOute erst abtrete», und dabei erfolgt natürlich, das derjenige,welcher das hypothekfreie Gut erhalten, dennoch zuir Ab-stossung der Hypothek, womit das andere behaftet ist, meinenAnilieii beitragen muss.24) Wegen der Zusätze s. die Glosse.