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PandkcT. L. X. Tit. 2. l'amüiac erciscundae.
gemeinschaftlich mit einer unmündigen Miterbin ein Landgut,auf welchem die Leberreste Ton Personen ruhen , denen vonunserer beider Seiten ' u ) — denn es liegen auch die Elternder Unmündigen daselbst begraben — Ehrfurcht gezollt wird;allein die Vormünder [der Miterbin] wollen das Landgut ver-kaufen, worein ich nicht willigen, sondern meinen Autheil, d;iich da» Ganze nicht kaufen kann, lieber behalten , und nachmeinem Belieben den Gefühlen meiner Verehrung nachhangenwill; ich frage, ob ich mit Recht mittelst der Gemeingutstheiluiigs-klage einen Schiedsrichter zur Theilung dieses Landgutes ver-langen könne, oder ob auch der zur Erbtheilung bestellteRichter es übernehmen könne, diese Besitzung, mit Ausnahmeder übrigen Erbschaftskörper zwischen uns nach unserem Recht,'zu theilen? Herennius Mo des tin us hat geantwortet: es•ei kein Grund vorhanden, warum der zur Krbtlieilung be-stellte Richter nicht auch seine Thätigkeit auf die Theilungdes betreffenden Landgutes sollte erstrecken dürfen , allein re-ligiöse Orte seien kein Gegensland dieser Klage, und das Rechtdaran stehe jedem einzelnen Erben im Ganzen zu.
31. — 32. — PAPIN. üb. Vif. Ouacst. — Wenn einverpfändeter Sclav von einem Miterben eingelöst wird, so mussder Richter, wenn jener auch nachher gestorben ist, dennochdarauf Rücksicht nehmen; denn es genügt der vorhergegangen«Grund der Gemeinschaft, der noch ferner fortdauern würde,wenn die Sache nicht verloren gegangen wäre.
32. — 33. — Idkm Üb. II. llesp. — Was der Vaterzwischen seinen Söhnen nicht geiheilt hat, das fallt, nach derAnweisung der Forderungen nach Maassgabe der Theilung ' °),an jeden Einzelnen je nach den Inlestatcrbtheilen 21 ), voraus-gesetzt, dass das Uebrige, was er nicht getheilt hat, nicht etwaEinein allein im Allgemeinen überwiesen worden, oder alsZubehör J 2 ) schon vertheilter Sachen zu betrachten ist.
33. — 34. — In km üb. VII. Jlcsp. — Wenn ein Fa-milienvater , indem er seinen [beidenj Erben Landgüter ver- 1machte, selbst die Vertheilung übernommen hat, so brauchtder eine Miterbe seinen Autheil [dem andern| nur unter der Be-dingung abzutreten , wenn er umgekehrt auch den Autheil[des andern] von der Pfandverbindlichkeit befreiet erlangt 2i ),
19) Ich lese hier partibus statt patribus , CS erfordert dies der
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20) 3. Glück XI. p. 30. n. 91.
21) Glück a. a. O. n. 92.
22) Glück a. a. O. n. 03»
23) Dieses durch die Kürze ganz dunkele Gesetz ist so zu ver-stehen : Ein Familienvater, der zwei .Söhne (u. s. w.) zu Er-ben eingesetzt hat, vermacht denselben zwei Landgüter, von