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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pamdict. L. X. Tit. 2. Familiae erciscundae.

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entspricht der Amtspflicht des Richters, <len Verkauf eineroder mehrerer Erbschaftssachen anzubefehlen , und das gelösteGeld dem zu zahlen, dem es vermacht worden ist.

27. 28. PAUL. üb. XXIII. ml Ed. Die Ver-urteilung und Losprechung bei dieser Klage muss auf diePersonen aller Krben erstreckt werden; ist daher die Verur-teilung in BetreiF einer einzigen Person unterlassen , so giltauch Alles, was der Richter in Bezug auf die übrigen bestimmthat, nicht, weil in einem und demselben Verfahren die Ent-scheidung nicht theilweise gültig und theilweise ungültig seinkann.

28. 29. GAJ. Hb. VII. ad Ed. prnv. Wennder Testator eine seinem Gläubiger verpfändete Sache einemMiterben zum Voraus vermacht hat, so liegt es in der Amts-pflicht des Richters, dieselbe mit gemeinschaftlichem Erbeg-eldeeinzulösen, und sie dem zu verschaffen, dem sie auf dieseWeise vermacht worden ist.

29. 30. PAUL. lib. XXIII. ad Ed. Eine demErblasser verpfändete Sache kommt bei der Erbtheilung inBetracht; derjeuige, dem sie zuerkannt worden, wird abermittelst der Erblheilungsklage angehalten, seinen Miterben zuseiuein Antueile zu befriedigen. Dieser braucht aber seinemMiterben keine Sicherheit dafür zu bestellen , ihn wider den,der das Pfand gegeben, schadlos stellen zu wollen; denn es istganz derselbe Fall vorhanden , wie wenn die mittelst der hy-pothecarischen oder Servianischen Klage in Anspruch genom-mene Streitwürderung erlegt worden ist, so dass derjenige,der [seinem Milerben dessen Antheil| ' R ) erlegt hat, wider dendie Eigenthumsklage erhebenden Eigenthümer mittelst der Ein-rede fder Arglist| geschützt werden muss. Wenn aber um-gekehrt der Erbe , dem das Pfand zuerkannt worden ist, das-selbe ganz zurückgeben will, so muss er, auch wider denWilleu des Schuldners, gehört werden. Nicht dasselbe istdann der Fall, wenn der Gläubiger den andern Theil kauf-weise an sich gebracht hat, denn d;is Zuerkennen ist die Folgeder Notwendigkeit, der Kauf aber des freien Willens; esmüsste denn dem Gläubiger entgegnet werden, er habe ab-sichtlich [die Sache] zu einem hohen Preise erstanden. Hier-auf wird darum Rücksicht genommen, weil alsdann das, wasder Gläubiger gelhan , so angesehen wird, wie wenn derSchuldner durch ihn als Geschäftsbesorger gehandelt hätte, unddarum hat der Gläubiger dessen wegen, was er aus Notwen-digkeit aufgewendet hat, auch natürlich eine Klage.

30. 31. MODESTIN. lib. VI. liesp. Ich habe

18) Glosse.