Pamdict. L. X. Tit. 2. Familiae erciscundae.
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entspricht der Amtspflicht des Richters, <len Verkauf eineroder mehrerer Erbschaftssachen anzubefehlen , und das gelösteGeld dem zu zahlen, dem es vermacht worden ist.
27. — 28. — PAUL. üb. XXIII. ml Ed. — Die Ver-urteilung und Losprechung bei dieser Klage muss auf diePersonen aller Krben erstreckt werden; ist daher die Verur-teilung in BetreiF einer einzigen Person unterlassen , so giltauch Alles, was der Richter in Bezug auf die übrigen bestimmthat, nicht, weil in einem und demselben Verfahren die Ent-scheidung nicht theilweise gültig und theilweise ungültig seinkann.
28. — 29. — GAJ. Hb. VII. ad Ed. prnv. — Wennder Testator eine seinem Gläubiger verpfändete Sache einemMiterben zum Voraus vermacht hat, so liegt es in der Amts-pflicht des Richters, dieselbe mit gemeinschaftlichem Erbeg-eldeeinzulösen, und sie dem zu verschaffen, dem sie auf dieseWeise vermacht worden ist.
29. — 30. — PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — Eine demErblasser verpfändete Sache kommt bei der Erbtheilung inBetracht; derjeuige, dem sie zuerkannt worden, wird abermittelst der Erblheilungsklage angehalten, seinen Miterben zuseiuein Antueile zu befriedigen. Dieser braucht aber seinemMiterben keine Sicherheit dafür zu bestellen , ihn wider den,der das Pfand gegeben, schadlos stellen zu wollen; denn es istganz derselbe Fall vorhanden , wie wenn die mittelst der hy-pothecarischen oder Servianischen Klage in Anspruch genom-mene Streitwürderung erlegt worden ist, so dass derjenige,der [seinem Milerben dessen Antheil| ' R ) erlegt hat, wider dendie Eigenthumsklage erhebenden Eigenthümer mittelst der Ein-rede fder Arglist| geschützt werden muss. Wenn aber um-gekehrt der Erbe , dem das Pfand zuerkannt worden ist, das-selbe ganz zurückgeben will, so muss er, auch wider denWilleu des Schuldners, gehört werden. Nicht dasselbe istdann der Fall, wenn der Gläubiger den andern Theil kauf-weise an sich gebracht hat, denn d;is Zuerkennen ist die Folgeder Notwendigkeit, der Kauf aber des freien Willens; esmüsste denn dem Gläubiger entgegnet werden, er habe ab-sichtlich [die Sache] zu einem hohen Preise erstanden. Hier-auf wird darum Rücksicht genommen, weil alsdann das, wasder Gläubiger gelhan , so angesehen wird, wie wenn derSchuldner durch ihn als Geschäftsbesorger gehandelt hätte, unddarum hat der Gläubiger dessen wegen, was er aus Notwen-digkeit aufgewendet hat, auch natürlich eine Klage.
30. — 31. — MODESTIN. lib. VI. liesp. — Ich habe
18) Glosse.