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Pamdkct. L. X. Tit. 2. Famitiae erchcundae.
eingeht, sondern zufällig 1 mit iliin zusammentrifft; jedoch brauchter nicht diejenige Achtsamkeit zu vertreten, wie ein achtsamerFamilienvater, weil er wegen seines eigenen Antheils eineilGrund hat, sich mit der Geschäftsführung zu befassen; unddarum sieht ihm auch die Geschäflsführungsklage nicht zu.Er braucht also nur eine solche Achtsamkeit zu vertreten, wiefer sie] in seinen eigenen Geschäften [beobachtet]. Ganz das-selbe gilt, wenn eine Sache Zweien vermacht -worden ist;denn auch sie führt nicht gegenseitige Einwilligung, gonderndie Sache selbst zur Gemeinschaft zusammen. §. 17. Wennein unbestimmter Sclav vermacht worden ist, und nach deindarauf erfolgten Ableben des Vermächtnissinhabers einer vondessen Krben dadurch, dass er [mit den übrigen in der Wahl |nicht übereingestimmt, das Vermächtniss vereitelt hat, so wirdderselbe vermittelst dieser Klage den übrigen zum Ersatz derenInteresses verurtheilt werden. Derselbe Fall ist dann vorhan-den, wenn umgekehrt einer von den Erben, denen im Allge-meinen die Herausgabe eines Sclaven Verinächtnissweise nacheigener Wahl auferlegt worden ist, nicht hat einstimmen wol-len, denjenigen zu stellen, dessen Uebergabe Allen vortheflhaftwar, und dieselben deshalb vom Vermächtnissinhaber belangtzu mehr verurtheilt worden sind. §. 18. Ingleichen haftetwegen Verschuldung derjenige, der, nachdem er früher als dieübrigen die Erbschaft angetreten, die den erbschaftlichen Grund-stücken schuldigen Dienstbarkeiten durch Nichtgebrauch hat ver-loren gehen lassen. §, 19. Wenn ein Sohn, der seinen Vaterve rt r a ten hat, verurtheilt worden ist und Zahlung entweder noch heidessen lieb/eilen oder nach seinem Tode geleistet hat, so istes billig , dass er mittelst der Erbtheilungsklage von seinemIVIiterben | Entschädigung! fordern könne. §. 20. Der Erbthei-lungsrichter darf IMichts nngelheilt lassen. §. 2t. Ingleichenmnss er dafür sorgen, dass denen, welchen er etwas zuer-kennt, wegen Enfwährung gebürgt werde. §. 22. Wenn einebestimmte Geldsumme, welche sich in der IVachverlassenschaftnicht befindet, einein Erben ausser seinem Erbtheil im Vor-aus ' 6 ) vermacht worden ist, so fragt es sich, ob es von denMiterben fnach KopftheHen] oder nach Verhältnis* ihrer Erb-anteile zu entrichten sei , wie wenn das Geld im Nachlas« 1wirklich vorhanden gewesen wäre ' 7 ). Es spricht aber mehrdafür, dass die Entrichtung 1 in der Art erfolgen müsse, wiesie erfolgt sein würde, wenn das Geld gefunden worden wäre.26. - - 27. — GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Es
ffi) Per praeeeptiottem, s. Brisson. h. »'.
17) Weil alsdann derAntheil eines jeden verhältnissmüssig ver-mindert wird.