Pandect. L. X. Tit. 2. Fnmiliac erchcundae. 829
theilcn geschehen. §. 10. Ist im umgekehrten Fall derjenige,welcher den Weg zu gestatten versprochen hat, mit Hinter-lassuug mehrerer Erben gestorben , so wird weder die Ver-bindlichkeit getheilt, noch unterliegt deren Fortdauer einemZweifel, weil auch derjenige einen Weg versprechen kann,wer kein Landgut besitzt; weil nun also jeder Einzelne aufdas Ganze haftet, so muss der Kichter für [gegenseitige] Sicher-heitsbestellungen sorgen, damit, wenn einer von ihnen belangtwird und die Streitwürderung hat ersetzen müssen, er vonden übrigen nntheijsmässigeu Ersatz erhalte. §. 11. Dasselbeist der Fall, wenn der Testator einen Weg vermacht hat.§. 12. Auch bei der Stipulation, wenn dar Testator ver-sprochen hat, dass weder er, noch seine Erben dem Gehenund Fahren etwas in den Weg legen wollten, ist Vorsicht fürdie Miterben nothwendig, weil wenn ein einziger ein Hinder-nis* bewirkt, die Stipulation auf das Ganze in Wirksamkeit(ritt, damit nicht die Handlung des einen, allen andern Nach-theil bereite. §. 13. Dasselbe ist Rechtens, wenn der Testa-tor eine Geldzahlung bei Strafe versprochen hat; denn wie-wohl diese Verpachtung durch das Zwölftafelgesetz getheiltwird , so muss dennoch, weil die Zahlung seines Antheila[Niemandem] zur Vermeidung der Strafe etwas nützt, ent-weder, wenn die Zahlung noch nicht erfolgt und der Terminnoch nicht eingetreten ist, mittelst Sicherheitsbestellung dafürgesorgt werden, dass derjenige, wer daran Schuld ist, dass dieZahlung nicht ganz erfolgte, die übrigen schadlos hallen muss,oder demjenigen die Erstattung seines Antheila versichert, derdas Ganze gezahlt hat; oder es kann auch, wenn einer dasganze Geld , was der Erblasser versprochen , zur Abwendungder Strafe gezahlt hat, dieser die einzelnen Anlheile von denMiterben durch die lürblheihmgsklage wiedererlangen. §. 14. Das-selbe gilt in Betreff der Einlösung von Pfändern; denn wennliier nicht die ganze Schuldsumme erlegt wird, so kann derGläubiger dem Rechte nach das Pfand verkaufen. §. 15. Wenneiner der Miterben einen Erbschaftssclaveii in einer ftoxalklagevertreten, und die Streitwürderung erlegt hat, so kann er denBetrag nach den Antheilen mittelst dieser Klage, vorausgesetzt,dass es von Vortheil war, zurückfordern. Dasselbe ist dannder Fall, wenn einer eine Bürgschaft wegen Vermächtnissegestellt hat, um die Einweisung in den Besitz zu verhüten,und es findet die Erbtheilungsklage überhaupt allemal dannStatt, wenn einer allein im Drange der Notwendigkeit etwasgethan hat, was nach Antheilen nicht abgemacht werden kann.§. Ifi. Der Miterbe muss in Bezug auf die Erbsrlmftsangele-genheiten nicht allein Arglist, sondern auch Verschuldung ver-treten , weil man mit einem Miterbeu kein Contractsverhältnisa