8'28 Pamdkct. L. X. TU. 2. FamiUae eictscundne.
deningen vorhanden sind. §. 2. Was die Einlassung auf die Erb-theilungsklage betrifft, so ist es einerlei, ob Jemand die Erb-schaft besitzt oder nicht. §. 3. Mehrere Erbschaften,, welchezwischen denselben Personen ans verschiedenen («runden ge-meinschaftlich sind , können in eine Erbtheilungsklage zusam-ineuhegrufen werden. §. 4. Wenn zwischen mir und dir dieTitianische Erbschaft, und zwischen mir, dir, und dem Titiusdie Sejanische gemeinschaftlich ist, so kann, schreibt Pompo-nius, zwischen uns Dreien eine Erbtheilungsklage eingeleitetwerden. §.5. Ebenso können wir, wenn mehrere Erbschaftenzwischen uns gemeinschaftlich sind, wegen einer einzigen Erb-theilungsklage erheben. §. 6. Wenn der Testator eine Sachemit einein Dritten gemeinschaftlich besass, oder die Hiilfte einerihm allein gehörigen Sache einem Andern vermacht, oder derErbe vor der Einlassung' auf die Erbtheilungsklage, seine Hälfteveräussert hat, so miiss der llichter Amtswegen dafür sorgen,dass die dem Testator gehörige Hälfte einem Miterben über-geben werde '*). §. 7. Was ein Miterbe z. H. als gekauftoder als geschenkt besitzt, das , sagt P o m p o n i u s , werdenicht Gegenstand der Erbtheilungsklage. §. 8. Derselbe lehrt swenn wir, ich und du, Erben des Titius geworden sind, unddu die Hälfte von einem Landgute, von dem du behauptetest,dass das ganze ein Erbschaftsgrnndsliick sei, vom Scmproniiigklagend gefordert hast und besiegt worden bist, kurz darnachaber ich dieselbe Hälfte vom Seinpronius gekauft habe, undmir [dag ganze Landgut] ' 5 ) übergeben worden ist, so wirdnicht nur nicht das , was ich als Erbe besitze , sondern auchnicht das, was ich als Käufer besitze, Gegenstand der Erb-theilungsklage, wenn du solche [gegen mich] erhoben hast.Denn wenn es sich durch den vorigen llichter ergeben hat,dass es ganz, und gar nicht zur Erbschaft gehörig sei , wie»oll es da Gegenstand der Erbtheilungsklage werden können?§. 9. Es wird bezweifelt, ob diejenige Stipulation, vermögederen die einzelnen Erben eine Klage auf das Ganze haben,Gegenstand dieser Klage werde — z. H. wenn der Erblasser sicheinen Fahrweg, Fusssteig oder Uebertrift stipulirt hat —, weileine solche Stipulation dem Zwölflnfelgesetz zufolge, als im-theilbar, nicht getheilt wird. Es ist aber richtiger, dass die-»elbe nicht Gegenstand dieser Klage werde, sondern Allen dieKlage auf das Ganze zustehe , und es muss , wenn der Fahr-weg verweigert wird, die Verurtheilung je nach den Krban-
14) Die Erklärung dieser von Vielen falsch verstandenen Stelles. hei Glück Xt. p. 53.
15) Nämlich tbeila in Folge des Kaufs, Iheils in Folge von mirange.Htellter herediuuh pctilio. Glosse.