Pamdect. L. X. Tit. 2. Familiao erciscundae.
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Sache zum Voraus hinterlassen worden ist, In welchem Fall,wie Poinponius schreibt, auch die Notwendigkeit erfor-dert, dass sie Mehreren zuerkannt werde, oder wenn er federnder Miterben einen bestimmten Theil anweist; auch kann ersie, nach vorgangig zugelassener Versteigerung', Einem zuer-kennen. §. 2. Dass er ein in bestimmte Stücken gelheiltegLandgut [Mehreren] der Theilung gemäss zuerkennen könne,unterliegt keinem Zweifel. §. 3. Leim Zuerkennen kann erauch Dienstbarkeiten auferlegen , so dass er von den [Land-gütern] , welche er zuerkennt, eines dein andern dienstbarmacht; wenn er aber dem Einen ein Landgut [bereits] unbe-dingt zuerkannt hat, so kann er, wenn er [nachher] 'das anderezuerkennt, [jenein] ") keine Dienstbarkeit weiter auferlegen.§. 4. Die Klage auf Erbtheilung hat zweierlei zum Gegen-stände, Sachen und Leistungen, deren wegen persönliche KlagenStatt finden. §. 5. Papinian tadelt den Ria reell, weil erannehme, dass die Entrichtung einer in feindlicher Gewalt be-findlichen Sache nicht Gegenstand der Erbtlieilungsklage sei;denn was stellt dem entgegen , die Entrichtung' dieser Sachezu berücksichtigen, da sie ja selbst verkauft werden kann,
23. — 24. — PAUL. lib. XXIII. ml Ed. — wegender Hoffnung auf das Heiinkehrrecht ? Natürlich wird hier eineSicherheitsbestellung vorausgesezt ''*), weil der Faft eintretenkann, dass sie nicht zurückkehrt, es müssle denn der zweifel-hafte Ausgang auf so hoch geschätzt worden sein l3 ).
24. — 25. — ULP. lib. XIX. ail Ed. — Auch La-utungen solcher Sachen, deren Existenz in der Welt aufgehörthat, können in IJetracht kommen; hierin stimme ich demPapinian bei. §. f. Die Erbtlieilungsklage findet sowohlzwischen JXachlassbesitzcrn, als demjenigen, dem eine Erbschaftin Folge des Trebellianischen Senatsbeschlusses [tlieilweise]herausgegeben worden, und den übrigen würdenrechtlichenKachfolgern Statt.
25. — 26. — PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — Die Erbendessen , der in feindlicher Gewalt gestorben ist, können dieseKlage anstellen. §. 1. Wenn ein Soldat den Einen zum Er-ben seines IJeutegutes , und einen Andern zum Erben seinesÜbrigen Vermögens gemacht hat, so findet die Erbtlieilungsklagenicht Statt; denn der JNachlass ist dann zwischen ihnen durchdie Constitutionen schon getheilt; gleichwie die Erbtlieilungs-klage wegfallt, wenn gar keine Körper, sondern blosse For-
If) Wegen der Zusätze La [.-»] s. Glück IX. p. Öfi.
12) Sc. vi pecimia reddalur «t, cui res fuit ailjtidicata, sagtdie Glosse.
13) Tunc etiim nihil redditur, quasi spes emta fucnl. Glosse.