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Pandect. h. X. Tit. 2. Familtae erciscundac.
neu Miterben Schadloshnltung verbürgen. §. 6. Derselbe schreibt:wenn ein Sohn durch seinen, mit Zustimmung des Vaters er-folgten .Eintritt in öffentlich» Aemter, Verbindlichkeiten anfsich genommen hat, und [nachher von demselben] zur Hälfteals Erbe eingesetzt worden ist, so darf er auch in Ansehungdessen ein Abzug im Voraus inachen, weil dieses eine Schuldseines Vaters war; in Betreff derjenigen Aemter aber, die ererst nach dem Tode seines Vaters übernommen hat, sind desVaters Erben vou Verbindlichkeiten frei. §.7. Keratitis er-zählt aber den Fall, dass er, als Jemand, der mehrere Söhne,wnd einen derselben zu dem Amte eines Kampfrichters be-stimmt hatte, bevor dieser die Ehrenstelle antrat, mit Ein-setzung aller seiner Söhuo zu Erben gestorben sei, auf dioFrage, ob der Sohn das, was er bereits darauf verwendethatte, mit der Erbtheilungsklage erlangen werde, ihm geant-wortet habe, er könne deshalb gar kein» Klage erheben.Dies ist ganz unrichtig; es ist allerdings Gegenstand der Erb-theilungsklage. §.8. Ebenso schreibt Papinian, dass, wenuder Ehemann dem einen von seinen beiden Erben die Rück-zahlung der Mitgift, als Gegenstand einer Stipulation, zu über-nehmen aufgegeben hat, und die Witwe nachher wider beideauf Rückerstattung der Mitgift Klage erhebt, der Miterbe vondem, welchem die Uebernahme der Beschwerung aufgegebenworden, vertreten werden müsse. Dahingegen dürfen aber dieVermächtnisse, deren Entrichtung beiden Erben |an die Ehe-frau] aufgegeben worden, und die nun, wenn dieselbe |stattderen lieber] die Mitgift erwählt hat, nicht entrichtet zu wer-den brauchen, dem Miterben, welcher von der Verbindlichkeit[die Mitgift zurückzuerstatten, alsdann dadurch, dass sie demAndern für diesen Fall allein aufgegeben worden,] befreietwird, nicht zn Gute gehen ; es wird vielmehr derjenige Mit-erbe, welcher die Beschwerung der Schuld übernommen, dasVermächtnis» durch den Richter allein erhalten. Und dies istrichtig, es hätte denn der Testator etwas Anderes verordnet.§. 9. Derselbe schreibt, dasjenige, was ein Bedingtfreier zurErfüllung der Bedingung eiuem Miterben von seinem Sonder-gute gezahlt habe, sei nicht Gegenstand dieser Klage, undbrauche nicht getheilt zu werden ;
21.— 22.— PAUL.lib.XXni.adf.EV7. — ebensowenigder Gemeiiigutstheihingsklage.
22. — 23. — ÜLP. lib. XIX. ad Ed. — Ingleichen schreibtLabeo, wenn einer der Erben einen vom Testator hiuterlas-senen Schatz ausgegraben, so hafte er durch die Erbtheilungs-klage, wenn er ihn auch mit einem Dritten darum Wissendengetheilt habe. §. 1. Der Erbtheiliingsrichter kann Mehrerendieselbe Sache dann zuerkennen, wenn entweder Mehreren eine