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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandkct. L. X. Tit. 2. lüimiliae erciscumhtc.

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Sonderguteg, so kann er das Sondergut abziehen ; so Iiat lin-ser Kaiser verordnet. §. 2. Um so mehr kann der znin Erbeneingesetzte Fainilielisolin die Mitffifl seiner Ehefrau im Voraufabziehen; und zwar mit Kecht, denn er trägt die Lasten derEhe selbst. Er kann also die Mitgift ganz unverkürzt vor-wegnehmen, und braucht nur Sicherheit zu bestellen, seineMiterben, welche auf den (»rund der Stipulation [von demBesteller der Mitgift | «BgegikSM werden können, zu vertreten;dasselbe ist der Fall, wenn ein Anderer die Mitgift gegebenund [deren Rückgabe] stipulirt hat. [Dies ist] nicht blos [inAnsehung-] der Milgift seiner eigenen Ehefrau [zu verstehen,]sondern auch der der Ehefrau seines Sohnes,.indem gleichsam«uch die Lasten dieser Ehe ihn angehen, weil er die Erhal-tung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter zu überneh-men verpflichtet ist. Der Sohn darf aber, wie Mar cellschreibt, nicht blos die seinem Vater eingehändigte Mitgiftvorweg abziehen, sondern auch die ihm selbst gegebene; imletztem Fall jedoch nur insoweit, als sein Soiidergut ausreicht,oder Verwendung in des Vaters Nutzen geschehen ist. §. 3.Wenn der Vater sein Vermögen zwischen seinen Söhnen ohneschriftliche Verfügung getheiit, und die Schulden nach Maass-gabe der Besitzungen vertheilt hat, so, schreibt Papinian,sei keine einfache Schenkung, sondern vielmehr eine letztwil-lige Theilung anzunehmen. Wenn daher, sagt er, die Gläu-biger sie nach ihren Erbtheilen belangen, und einer derselbensich den Verfügungen des Vaters widersetzt, so kann widerihn die Klage aus bestimmten Worten angestellt werden, in-dem sie gleichsam die Auseinandersetzung nach einem be-stimmten Vertrage getroffen haben, vorausgesetzt, das» Allesgelheilt worden ist. §. 4. Die Erbtheilungsklage kann nichtöfter als einmal erhoben werden, ausser nach vorheriger Un-tersuchung über die Sache ' °). Sind einige Sachen ungetheiltgelassen -worden, so kann deren wegen die Geineingutsthei-lungsklage erhoben werden. §. 5. 21. Papiniansagt: wenn einem der Erben die Berichtigung einer Schuldauferlegt worden ist, ohne derselben den Charakter eines Ver-mächtnisses beizulegen, so muss zwar der die Erbtheilung lei-tende Richter denselben zur Uebernahme jener Beschwerungliö'lhigen, jedoch nur bis auf drei Viertheile seines Erbantheils,so dass er das Viertheil unverkürzt behält; er muss daher sci-

' 10) "Was hier für ein Fall geineint sei, ist schon von den Glos-satoren sehr bestritten forden. (ilt'irk (XI. |>. 33.) erklärtmit Voet (ml h- 1- '; 12), es sei ein vergessener Miterbegemeint. Allein mir scheint immer noch Dttarens Margi-ii.ilnote hei Kussard am annehmlichsten, der auf I. 35. iMg.de paeth verweist