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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandkct. L. X. Tit. 1. I'ainiliac crciscundae.

Rosten aufgewendet hat, von seinem Miterben auch die Zin-sen davon vom Tage des Verzuges an fordern. §.4. Celsusmacht auch noch die scharfsinnige Bemerkung, dass der eineMiterbo, wenn er auch nicht bezahlt habe, dennoch die Erb-theilnng.sk.lage erheben könne, um den Miterben zur Zahlungzu'thigen, indem sonst der (laubiger, wenn er nicht im(iaiizen befriedigt wird, die [verpfändete] Sache nicht freigebenwerde. §. 5. Wenn ein Fainiliensohn seinen Vater zur Hälftebeerbt, und von Soiidergutsgläubigern angegrilfen, bereit ist,die ganze Schuldsumme zu entrichten, so wird er durch dieI 1 ! in rede der Arglist von den Gläubigern die Abtretung derenKlagen erlangen ; er hat aber auch die Erbtheilungsklage wi-der seine Miterben. §. 6. Wenn einer von den Miterbendemjenigen, der der Erhaltung der Vermächtnisse wegen inden Besitz gesetzt worden ist, das Vermächtnis» ausgezahlthat, so glaubt l'apinian, und zwar ganz richtig, dass ihmdie Erbtheilungsklage wider die übrigen Miterben zustehe, in-dem der Vermächtnissinhaber ohnedies nicht aus dem Besitzgewichen wäre, den er pfandweise erlangt hatte, als bis ihmdas ganze Verinächtniss gezahlt worden. §. 7. Auch wer deinTitius eine flirbschafts-]Schuld bezahlt hat, um den Verkaufeinejs Pfandes abzuwenden, kann, wie Keratitis schreibt,Erbtheilungsklage erheben.

J9. GAJ. üb. VII. ad Ed. prov. Gleichfalls mussder Richter auf ähnliche Weise im umgekehrlen Fall dafürSorge tragenj dass nicht dasjenige, was einer von den Erbenaus eiuer Erbschaftssache vereinnahmt oder stipulirt hat, ihmallein zum Vortheil gereiche. Der Richter wird dieses da-durch bewirken, wenn er entweder gegenseitige Abrechnun-gen zwischen ihnen Statt finden Jässt, oder für Sicherheits-leistungen, Gewinn und Verlust gemeinschaftlich zu tragen,sorgt.

20. ULP. lib. XIX. ad Ed. Wenn eine verheiratheteTochter, welche zur Einwerfung ihres Eingebrachten verpflich-tet war, aus Irrthum ihrer |Klipulirenden] Miterben dergestaltSicherheit bestellt hat, das, was sie von ihrem Ehemann wie-der erlangen werde, als Erbegelder zurückzahlen zu wollen,SO, schreibt l'apinian, würde der die Erbtheilung erörterndeRichter nichts desto weniger die Einwerbung der Mitgift auchdann erkennen, wenn jene noch während der Ehe mit Todeabgegangen wäre; denn, sagt er, die Unkunde der Miterbenkann die Form der Gerichtsbarkeit nicht ändern. §. 1. Wennein Fainiliensohn auf Geheiss seines Vaters eine Verbindlichkeiteingegangen ist, so darf er diese Schuld im Voraus abziehen;dasselbe ist der Fall, wenn er eine Verwendung in den Nutzendes Vaters davon gemacht hat, und wenn in Ansehung des